[ Navigation beginnen ]>>Navigation überspringen[ Navigation beenden ]
Wählen Sie bitte eine Kategorie aus
Pflegereform 2015

Mehr Leistungen aus der Pflegeversicherung

Am 1. Januar 2015 tritt das 1. Pflegestärkungsgesetz in Kraft. Es verbessert vor allem die Versorgung in der häuslichen Pflege, lobt der ASB. Die wichtigsten Änderungen sind hier zusammengefasst.

Die Pflegereform 2015 stärkt vor allem die ambulante Pflege.

Foto: ASB/L. Dahmen

Am 1. Januar 2015 tritt das 1. Pflegestärkungsgesetz in Kraft. Durch das Gesetz werden die meisten Leistungen der Pflegeversicherung um rund vier Prozent angehoben. Der ASB begrüßt die Einführung des Pflegestärkungsgesetzes sehr: „Die Pflegereform 2015 wird die Versorgung vor allem in der häuslichen Pflege deutlich verbessern. Wir sind dadurch dem Ziel ‚ambulant vor stationär" näher gekommen. Auch die Angehörigen der rund 2,6 Millionen Pflegebedürftigen in Deutschland werden ab 2015 deutlich entlastet", erklärt Gabriele Osing, Leiterin der Abteilung Soziale Dienste beim ASB-Bundesverband.

Mehr Leistungen für Menschen mit Demenz

„Besonders Menschen mit Demenz profitieren von den neuen Pflegeleistungen", sagt Gabriele Osing. Bisher hatten an Demenz erkrankte Menschen mit Pflegestufe 0 keinen Anspruch auf Kurzzeitpflege. Ab Januar 2015 werden die Kosten dafür mit bis 1.612 Euro erstattet. Neu in der Pflegestufe 0 sind außerdem Leistungen für Tages- und Nachtpflege sowie zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen.

Wohnen im Alter

Auch sogenannte wohnumfeldverbessernde Maßnahmen wie das Einbauen eines Treppenliftes werden ab nächstem Jahr stärker als bisher gefördert. Bezahlte die Pflegekasse 2014 für altersgerechte Umbauten 2.557 Euro im Jahr, sind es ab nächstem Jahr 4.000 Euro pro Pflegebedürftigem.

Außerdem steigt der monatliche Zuschuss für Pflegehilfsmittel wie Mundschutz und Einmalhandschuhe von 31 Euro auf 40 Euro monatlich. Neu ist ebenfalls, dass nun die Pflegebedürftigen aller Pflegestufen auch ohne eingeschränkte Alltagskompetenz – wie zum Beispiel bei Demenz – Anspruch auf zusätzliche häusliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen von mindesten 104 Euro pro Monat haben.

Familienpflegezeitgesetz

„Eine weitere Entlastung bringt die Erweiterung des Familienpflegezeitgesetzes", betont Gabriele Osing. Wird ein Familienangehöriger plötzlich zum Pflegefall, kann sich ein Arbeitnehmer eine Auszeit von bis zu zehn Tagen nehmen, um die Betreuung des Pflegebedürftigen zu organisieren. Seit Januar 2015 erhält der Arbeitnehmer als Lohnersatz ein aus der Pflegeversicherung finanziertes Pflegeunterstützungsgeld. Es deckt bis zu 90 Prozent des vorherigen Nettolohns ab. Der Anspruch auf eine zehntägige Freistellung von der Arbeit gilt für alle Arbeitnehmer, unabhängig von der Größe des Unternehmens, in dem sie arbeiten. Abhängig von der Unternehmensgröße ist hingegen die Pflegezeit von bis zu sechs Monaten. Sie können nur Arbeitnehmer von Unternehmen von mehr als 15 Mitarbeitern beantragen.

Pflegeberatung wichtig

Der Arbeiter-Samariter-Bund weist darauf hin, dass die Pflegereform 2015 aber nur dann fruchten kann, wenn auch die Pflegeberatung für Pflegebedürftige und deren Angehörige verbessert werde. „Gerade für die häusliche Pflege brauchen wir in Deutschland mehr Beratungsstellen", so Gabriele Osing, „denn die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen müssen wissen, auf welche Leistungen sie Anspruch haben."

Alle Leistungen der Pflegeversicherung ab 2015 zum Herunterladen (pdf)

Astrid Königstein

Ambulante Altenhilfe