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Stiftungssatzung

§ 1

Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

  1. Die Stiftung führt den Namen:
    „Stiftung Zukunft – Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland"
  2. Die „Stiftung Zukunft – Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland" ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
  3. Die Stiftung hat ihren Sitz in Köln.

§ 2

Gemeinnütziger und mildtätiger Zweck

  1. Zweck der Stiftung ist die Förderung der Wohlfahrts- und Gesundheitspflege, der Jugend- und Familienhilfe, der Hilfe in Not- und Unglücksfällen sowie die Förderung der Aus-, Fort- und Weiterbildung und der Stiftungsgründung in diesen Bereichen. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Zuwendungen und Unterstützungen an in- und ausländische Organisationen, die Projekte und Maßnahmen im Sinne des Satzungszwecks nach Abs. 1 durchführen. Insbesondere soll auch die Arbeit des Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e.V., seiner Mitglieder und seiner Orts-, Kreis-, Regional- und Landesverbände gefördert werden. Die Stiftung ist insoweit berechtigt, ihre Mittel ganz oder teilweise für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verwenden.
  3. Die Stiftung verfolgt diesen Zweck insbesondere auch durch die Förderung und Unterstützung von gemeinnützigen und mildtätigen Stiftungen, deren Satzungszweck auf die Förderung der in Abs. 1 genannten Zwecke ausgerichtet ist. Die Gliederungen des Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland sollen unterstützt werden bei

    der Förderung der Gründung von rechtsfähigen oder nicht-rechtsfähigen Stiftungen, der treuhänderischen Verwaltung von nicht-rechtsfähigen Stiftungen und der sonstigen Stiftungsförderung, z.B. durch Betreuung und Beratung bei der Stiftungsgründung und Stiftungstätigkeit.
     
  4. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ihre Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die Mittel der Stiftung können im Rahmen des Stiftungszwecks in angemessenem Umfang auch für die Öffentlichkeitsarbeit der Stiftung Verwendung finden. Abs. 4 ist hierbei zu beachten.

§ 3

Stiftungsleistungen

  1. Der Stifter ist berechtigt, Richtlinien oder Leitfäden für die Vergabe von Stiftungsleistungen zu erstellen, die die Verfolgung der gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke nach § 2 gewährleisten.
  2. Auf die Gewährung von Stiftungsleistungen besteht kein Rechtsanspruch.

§ 4

Stiftungsvermögen und Geschäftsjahr

  1. Die Stiftung wird zunächst mit einem Stiftungsvermögen von € 250.000,- in bar ausgestattet.
  2. Das Stiftungsvermögen ist im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Der Stifter ist berechtigt, der Stiftung Richtlinien für die Vermögensverwaltung zu geben, die zu befolgen sind.
  3. Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Abs. 2 ist zu beachten.
  4. Die Stiftung weist Umschichtungsgewinne und -verluste in einer Umschichtungsrücklage aus, die zum Stiftungsvermögen gehört. Der Stiftungsvorstand kann bestimmen, dass diese Rücklage ganz oder teilweise für den Stiftungszweck verwendet wird.
  5. Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus Zuwendungen des Stifters und Zuwendungen Dritter, soweit diese nicht zur Aufstockung des Vermögens bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen entgegenzunehmen.
  6. Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Vorstand kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen. Im Jahr der Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren dürfen die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.
  7. Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 5

Organe der Stiftung

  1. Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium. Die Mitglieder des einen Organs dürfen nicht dem jeweils anderen Organ angehören.
  2. Vorstand und Kuratorium sind berechtigt, sich jeweils eine Geschäftsordnung zu geben.
  3. Der Vorstand ist berechtigt, einen hauptamtlichen Geschäftsführer zu bestellen. Der Geschäftsführer kann angemessen vergütet werden.
  4. Die Mitglieder der Organe sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben                       verpflichtet. Sie haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  5. Vorstand und Kuratorium sind ehrenamtlich tätig.

§ 6

Zusammensetzung des Vorstands

  1. Der Vorstand besteht aus fünf Personen, und zwar
    a- zwei Mitgliedern des Bundesvorstandes des Stifters,
    b- einem Mitglied der Bundesgeschäftsführung des Stifters und
    c- zwei Mitgliedern unbeschränkter Herkunft.
  2. Sämtliche Vorstandsmitglieder werden vom Bundesvorstand des Stifters für eine Amtsdauer von vier Jahren bestimmt. Ein Mitglied des Vorstandes wird hierbei vom Bundesvorstand zum Vorsitzenden, ein Mitglied zum stellvertretenden Vorsitzenden ernannt. Voraussetzung für die Ernennung der beiden Mitglieder unbeschränkter Herkunft ist, dass sie Mitglied im Arbeiter-Samariter-Bund sind. Ob der Stiftungsvorstand um zwei Mitglieder unbeschränkter Herkunft erweitert wird, entscheidet der Vorstand des Stifters.
  3. Nach Ablauf der Amtsdauer (Abs. 2) werden Vorstandsmitglieder und Vorsitz vom Bundesvorstand neu bestimmt. Wiederbenennung ist zulässig. Bis zur Neu- oder Wiederbenennung bleiben die bisherigen Vorstandsmitglieder und der Vorsitzende im Amt.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Bundesvorstand oder der Bundesgeschäftsführung des Stifters aus, ist der Bundesvorstand berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Vorstandsmitglied auch vor Ablauf seiner Amtszeit als Stiftungsvorstand abzuberufen.
  5. Ein Vorstandsmitglied kann im Übrigen vom Bundesvorstand auch vor Ablauf seiner Amtszeit mit sofortiger Wirkung aus dem Vorstand der Stiftung abberufen werden, wenn in seiner Person ein wichtiger Grund vorliegt, der einer Fortführung der Vorstandstätigkeit entgegen steht. Dies gilt auch dann, wenn das Vorstandsmitglied durch Krankheit oder andere Gründe dauerhaft an der gewissenhaften Ausübung des Amtes gehindert ist.
  6. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der regulären Amtsdauer aus seinem Amt aus, bestellt der Bundesvorstand für die verbleibende Dauer seiner Amtszeit ein   neues Vorstandsmitglied. Bis zur Bestellung eines neuen Vorstandsmitglieds verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Vorstands um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.

§ 7

Aufgaben des Vorstands

  1. Der Vorstand sorgt für die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks. Er führt die Geschäfte der Stiftung.
  2. Zu seinen Aufgaben gehört auch
    a- die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
    b- die Aufstellung der Jahresabrechnung, einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke,
    c- die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und
    d- die Beschlussfassungen im Rahmen des § 12.
  3. Gerichtlich und außergerichtlich wird die Stiftung durch den Vorsitzenden oder durch zwei andere Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
  4. Der Vorstand hat dem Kuratorium binnen sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres die Jahresabrechnung mit der Vermögensübersicht und den Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke vorzulegen.
  5. Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen, angemessenen Auslagen.

§ 8

Einberufung und Beschlüsse des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von seinem Vorsitzenden – bei seiner Verhinderung von seinem stellvertretenden Vorsitzenden – schriftlich unter der Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens zweimal im Kalenderjahr einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.
  2. Der Vorstand ist auch einzuberufen, wenn ein Vorstandsmitglied es verlangt. Das Verlangen hat den Beratungspunkt anzugeben.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
  4. Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters. Der Vorstand kann einen Beschluss auch schriftlich – d.h. per Post, Telefax oder E-Mail – fassen, wenn alle Mitglieder zu dieser Form der Beschlussfassung schriftlich ihre Zustimmung erteilen (Umlaufverfahren).
  5. Über die in den Sitzungen des Vorstands gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Vorstands sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.
     

§ 9
Zusammensetzung des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium besteht aus mindestens sieben, höchstens neun Mitgliedern, die sich wie folgt zusammensetzen.
    a- Mindestens ein Mitglied aus der Bundeskontrollkommission des ASB
    b- Mindestens zwei Mitgliedern aus den Landesverbänden des ASB
    c- Mindestens vier Mitgliedern aus den übrigen regionalen Gliederungen des ASB
    d- Im Falle ihrer Benennung bis zu zwei weiteren Mitgliedern unbeschränkter Herkunft.
  2. Die Kuratoriumsmitglieder werden durch den Bundesausschuss des ASB für eine Amtsdauer von fünf Jahren gewählt. Ein Mitglied des Kuratoriums wird hierbei vom Bundesausschuss zum Vorsitzenden, ein Mitglied zum stellvertretenden Vorsitzenden gewählt.
  3. Nach Ablauf der Amtsdauer (Abs. 2) werden Kuratoriumsmitglieder und Vorsitz vom Bundesausschuss neu bestimmt. Wiederbenennung ist zulässig. Bis zur Neu- oder Wiederbenennung bleiben die bisherigen Kuratoriumsmitglieder und der Vorsitzende im Amt.
  4. Scheidet ein Kuratoriumsmitglied aus den in Abs. 1 genannten Organisationen aus, ist der Bundesausschuss berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Kuratoriumsmitglied auch vor Ablauf seiner Amtszeit abzuberufen.
  5. Ein Kuratoriumsmitglied kann im Übrigen vom Bundesausschuss auch vor Ablauf seiner Amtszeit mit sofortiger Wirkung aus dem Kuratorium abberufen werden, wenn in seiner Person ein wichtiger Grund vorliegt, der einer Fortführung der Kuratoriumstätigkeit entgegen steht. Dies gilt auch dann, wenn das Kuratoriumsmitglied durch Krankheit oder andere Gründe dauerhaft an der gewissenhaften Ausübung seines Amtes gehindert ist.
  6. Scheidet ein Mitglied des Kuratoriums vor Ablauf der regulären Amtsdauer aus seinem Amt aus, bestellt der Bundesausschuss für die verbleibende Dauer seiner Amtszeit ein neues Mitglied. Bis zur Bestellung eines neuen Mitglieds verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Kuratoriums um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.
  7. Die Bestellung und Abberufung des Kuratoriumsmitgliedes nach Abs. 1 a. soll nach Anhörung der Bundeskontrollkommission, die Bestellung und Abberufung der übrigen Kuratoriumsmitglieder nach Anhörung des Bundesvorstandes des ASB erfolgen. Hierbei sollen etwaige Wahlvorschläge dieser Gremien beachtet werden, wobei die alleinige Entscheidungskompetenz des Bundesausschusses unberührt bleibt.
  8. Der Vorsitzende des Vorstandes, ersatzweise sein Stellvertreter, nimmt an den  Sitzungen des Kuratoriums als nicht stimmberechtigtes Gastmitglied teil.

§ 10

Rechte und Pflichten des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Beachtung des   Stifterwillens durch den Vorstand. Es tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und führt eine Prüfung der Stiftung durch.
  2.  Jedes Mitglied des Kuratoriums hat ein umfassendes Einsichtsrecht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen über Geschäftsvorgänge.
  3. Dem Kuratorium obliegt auch
    a- die Feststellung der vom Vorstand vorgelegten Jahresabrechnung, Vermögensübersicht und des Berichts über die Erfüllung der Stiftungszwecke
    b- die Entlastung des Vorstands und
    c- die Beschlussfassungen im Rahmen des § 12.

§ 11
Einberufung und Beschlüsse des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium wird von seinem Vorsitzenden – bei seiner Verhinderung von    seinem Stellvertreter – schriftlich unter der Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen. Die Ladungsfrist   beträgt mindestens zwei Wochen. Der Vorstand ist von der Einberufung unter Beachtung der Ladungsfrist zu unterrichten.
  2. Das Kuratorium ist auch einzuberufen, wenn ein Mitglied des Kuratoriums oder der Vorstand es verlangt. Das Verlangen hat den Beratungspunkt anzugeben.
  3. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder (§ 9 Abs. 1) anwesend sind.
  4. Das Kuratorium beschließt mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters. Das Kuratorium kann einen Beschluss auch schriftlich – d.h. per Post, Telefax oder E-Mail – fassen, wenn alle Mitglieder zu dieser Form, der Beschlussfassung schriftlich ihre Zustimmung erteilen (Umlaufverfahren).
  5. Über die in den Sitzungen des Kuratoriums gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Alle Beschlüsse des Kuratoriums sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren. Der Vorstand ist von sämtlichen Beschlüssen durch Abschrift zu unterrichten.

§ 12

Satzungsänderung, Aufhebung, Vermögensanfall

  1. Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Kuratoriums. Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist hierüber zu unterrichten.
  2. Für Änderungen des Namens der Stiftung (§ 1 Abs. 1) gilt Abs. 1 entsprechend.
  3. Änderungen des Zwecks, die Aufhebung der Stiftung oder die Zusammen- oder Zulegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung sind nur zulässig, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder angesichts wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein. Die Maßnahmen nach Satz 1 werden durch den Vorstand mit Zustimmung des Kuratoriums, des Stifters und der zuständigen Stiftungsbehörde beschlossen.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den Stifter, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 2 Abs. 1 der Satzung zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Stiftungsvermögens dürfen erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes und der Stiftungsbehörde ausgeführt werden.