
Die Pflegebedürftigkeit wird seit dem 1. Januar 2017 neu bewertet. Entscheidend ist nicht mehr der Zeitaufwand für die Pflege, sondern die Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen.
Bei dem neuen Bewertungsverfahren werden körperliche, geistige und seelische Faktoren gleichwertig herangezogen.
Foto: ASB/Barbara BechtloffBisher galten Menschen als pflegebedürftig, wenn sie aufgrund körperlicher Einschränkungen Unterstützung benötigten. Geistige oder psychische Beeinträchtigungen wurden dabei kaum berücksichtigt. Mit den Pflegestärkungsgesetzen wurde diese Ungleichbehandlung schrittweise bis zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff aufgehoben. Der Anspruch auf Pflegeleistungen ist nunmehr unabhängig von der Art der Beeinträchtigung.
Bei der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit ist nun entscheidend, ob Unterstützung zum Ausgleich von Einschränkungen in der Selbstständigkeit erforderlich ist. Dabei wird zum Beispiel die Fähigkeit, eine Treppe zu steigen, auch dann beurteilt, wenn im Haushalt des Bedürftigen gar keine Treppe vorhanden ist.
Die Sichtweise bei der Beurteilung hat sich geändert: Bisher wurde die Perspektive der Pflegenden eingenommen und der Zeitbedarf für ihre pflegerische Tätigkeiten galt als Maß für die Einstufung. Den Pflegegrad bestimmen jetzt die noch vorhandenen Fähigkeiten der Betroffenen, ihren Alltag selbstständig zu bewältigen. Der Pflegebedürftige rückt also in den Mittelpunkt.
Zur Einschätzung des Grades der Pflegebedürftigkeit dient das „Neue Begutachtungsassessment" (NBA). Da bei der Begutachtung die individuellen Fähigkeiten in allen Lebensbereichen erfasst werden, ist das NBA ein komplexes Instrument. Es gliedert sich in acht Module. Sie werden unterschiedlich gewichtet.
Erläuterung:
Wenn bereits vor dem 1. Januar 2017 Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde, wird die Pflegestufe zum nächsten Jahr in einen Pflegegrad (PG) überführt. Bei der Überleitung ist ausgeschlossen, dass sich Leistungsansprüche verschlechtern. In den meisten Fällen findet sogar eine deutliche Verbesserung statt. Die Überleitung erfolgt automatisch ohne Antragstellung. Pflegebedürftige und ihre Angehörigen brauchen dafür nicht selbst aktiv zu werden. Eine neue Begutachtung ist ebenfalls nicht erforderlich.