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Modernes ASB-Pflegeheim
Pflegestärkungsgesetz

Leistungen der Pflegeversicherung bis 2016

Hier finden Sie eine Übersicht über die neuen Leistungen der Pflegeversicherung, die seit dem 1. Januar 2015 gelten.

Seit dem 01.01.2017 gelten neue Regeln. Diese finden Sie hier.

Mehrere Publikationen zum Thema Pflegeversicherung sowie eine Ausgabe des Sozialgesetzbuchs liegen auf einem Tisch

Je nachdem, in welche Pflegestufe jemand eingruppiert wurde, können unterschiedliche Leistungen bei der Pflegeversicherung beantragt werden.

Foto: ASB/S. Kuhn

Je nachdem, in welche Pflegestufe man eingestuft wurde, hat man unterschiedliche Ansprüche auf Mittel aus der Pflegeversicherung. Wir haben die wichtigsten Leistungen der Pflegeversicherung für Sie zusammengestellt. Durch das Pflegestärkungsgesetz 1 werden die meisten Leistungsbeträge seit dem 1. Januar 2015 gegenüber 2014 um vier Prozent erhöht.

Leistungen der Pflegeversicherung 2015 zum Herunterladen (pdf)
(gültig seit 1. Januar 2015):

1. Vollstationäre Pflege

Unterbringung in einem Seniorenpflegeheim

  • Pflegestufe 1 (ohne und mit Demenz*) monatlich: 1.064 Euro
  • Pflegestufe 2 (ohne und mit Demenz*) monatlich: 1.330 Euro
  • Pflegestufe 3 (ohne und mit Demenz*) monatlich: 1.612 Euro
  • Härtefälle monatlich (ohne und mit Demenz*): 1.995 Euro
* Gilt für Personen mit dauerhaft eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne von § 45 a SGB XI. Das sind vor allem an Demenz erkrankte Menschen.
 

2. Kurzzeitpflege

Auch für die kurzfristige Unterbringung (gemeint sind bis zu 28 Tage) in einem Seniorenpflegeheim, z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt, oder wenn der pflegende Angehörige im Urlaub ist, können Mittel der Pflegeversicherung beantragt werden.

alle Pflegestufen inklusive Pflegestufe 0 jährlich: bis zu 1.612 Euro

3. Tages- und Nachtpflege

Pflegebedürftige Menschen verbringen den Tag bzw. die Nacht in einer Tagespflegeeinrichtung. Sie werden auf Wunsch von zu Hause abgeholt und wieder zurückgebracht.

  • Pflegestufe 0 (mit Demenz*) monatlich: 231 Euro
  • Pflegestufe 1 monatlich: 468 Euro
  • Pflegestufe 1 (mit Demenz*) monatlich: 689 Euro
  • Pflegestufe 2 monatlich: 1.144 Euro
  • Pflegestufe 2 (mit Demenz*) monatlich: 1.298 Euro
  • Pflegestufe 3 monatlich: 1.612 Euro
  • Pflegestufe 3 (mit Demenz*) monatlich: 1.612 Euro 

*Gilt für Personen mit dauerhaft eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne von § 45 a SGB XI. Das sind vor allem an Demenz erkrankte Menschen. 

Diese Leistungen können auch mit der ambulanten Pflegesachleistung bzw. dem Pflegegeld kombiniert werden. Seit dem 1. Januar 2015 können diese Leistungen neben der Tagespflege im vollen Umfang in Anspruch genommen werden.

4. Pflegesachleistungen: Pflege zu Hause durch einen ambulanten Pflegedienst

  • Pflegestufe 0 (mit Demenz*) monatlich: 231 Euro
  • Pflegestufe 1 monatlich: 468 Euro
  • Pflegestufe 1 (mit Demenz*) monatlich: 689 Euro
  • Pflegestufe 2 monatlich: 1.144 Euro
  • Pflegestufe 2 (mit Demenz*) monatlich: 1.298 Euro
  • Pflegestufe 3 (ohne und mit Demenz*) monatlich: 1.612 Euro
  • Härtefälle (mit Demenz*) monatlich: 1.995 Euro
* Gilt für Personen mit dauerhaft eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne von § 45 a SGB XI. Das sind vor allem an Demenz erkrankte Menschen.
 
Die Pflegesachleistungen können für die Hilfe durch einen ambulanten Pflegedienst eingesetzt werden. Pflegesachleistungen lassen sich auch mit dem Pflegegeld kombinieren. Zum Beispiel: 50 Prozent Pflegesachleistung und 50 Prozent Pflegegeld. Möglich ist auch ein Verhältnis von 70 zu 30 Prozent oder 20 zu 80 Prozent.  
 

5. Pflege durch Angehörige

a) Pflegegeld

Pflegebedürftige Menschen werden von Angehörigen oder anderen privaten Pflegepersonen betreut und erhalten dafür ein monatliches Pflegegeld.

  • Pflegestufe 0 (mit Demenz*): 123 Euro
  • Pflegestufe 1 monatlich: 244 Euro
  • Pflegestufe 1 (mit Demenz*) monatlich: 316 Euro
  • Pflegestufe 2 monatlich: 458 Euro
  • Pflegestufe 2 (mit Demenz*) monatlich: 545 Euro
  • Pflegestufe 3 (ohne und mit Demenz*) monatlich: 728 Euro
*Gilt für Personen mit dauerhaft eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne von § 45 a SGB XI. Das sind vor allem an Demenz erkrankte Menschen.
Das Pflegegeld kann mit den Pflegesachleistungen aus der ambulanten Pflege kombiniert werden. 
 

b) Rentenansprüche für Pflegepersonen

Wer einen Angehörigen mindestens 14 Stunden in der Woche pflegt, hat unter Umständen Anspruch auf Rente. Sie wird von der Rentenkasse des Pflegebedürftigen bezahlt und richtet sich nach dem zeitlichen Umfang der Pflege und nach der Pflegestufe. Außerdem wird unterschieden zwischen Ost und West. 

Mehr Informationen zur Rente für Pflegepersonen: Deutsche Rentenversicherung
Mehr Informationen dazu und zur weiteren sozialen Absicherungen von Pflegepersonen: Bundesgesundheitsministerium

c) Verhinderungspflege

Wenn Pflegepersonen verhindert sind, z. B. weil pflegende Angehörige Urlaub machen wollen oder krank werden, haben Pflegebedürftige das Recht auf Vertretung: die sogenannte Verhinderungspflege. Diese kann z. B. durch einen ambulanten Pflegedienst oder eine private Pflegeperson, die kein naher Angehöriger des Pflegebedürftigen ist, übernommen werden.

alle Pflegestufen inklusive Pflegestufe 0 jährlich: bis zu 1.612 Euro

Seit dem 1. Januar 2015 ist die Ersatzpflege bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr möglich. Ebenfalls neu: 50 Prozent des Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege (maximal 806 Euro) können zusätzlich zur Verhinderungspflege ausgegeben werden.

d) Pflegezeitgesetz

Wird ein Familienangehöriger plötzlich zum Pflegefall, kann ein Arbeitnehmer sich bis zu zehn Tage lang eine Auszeit nehmen, um die Betreuung zu organisieren. Diese Auszeit darf er pro Pflegebedürftigen nur einmal nehmen. Seit Januar 2015 erhält der Arbeitnehmer als Lohnersatz ein aus der Pflegeversicherung finanziertes Pflegeunterstützungsgeld. Es deckt bis zu 90 Prozent des vorherigen Nettolohns ab. Der Anspruch auf die zehntägige Freistellung gilt für alle Arbeitnehmer.

Wer einen Angehörigen betreut und in einem Betrieb mit mehr als 15 Beschäftigten arbeitet, hat außerdem Anspruch auf unbezahlte, aber sozialversicherte Freistellung von bis zu sechs Monaten für die Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen. Die Freistellung kann vollständig oder teilweise sein. Neu seit Januar 2015: Der Arbeitnehmer hat zugleich Anspruch auf die Förderung eines zinslosen Darlehens. Das Darlehen zur besseren Absicherung des Lebensunterhaltes kann direkt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) gestellt werden.

e) Familienpflegezeit

Seit 2015 besteht der Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit. Beschäftigte können sich bis zu 24 Monate bei einer Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden teilweise freistellen lassen. Auch sie haben Anspruch auf ein zinsloses Darlehen. Der Anspruch auf Familienpflegezeit gilt nur bei Unternehmen mit mindestens 25 Angestellten. 

f) Pflegekurse

Pflegende Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen können kostenlos Pflegekurse besuchen.

7. Pflegehilfsmittel

Als Pflegehilfsmittel gelten Hilfsmittel wie Betteinlagen und Einmalhandschuhe, wenn sie zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen.

Monatlich bis zu 40 Euro

8. Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds

Alle Pflegestufen, inklusive Pflegestufe 0 mit Demenz*: bis zu 4.000 Euro (bis zu 16.000 Euro, wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammen wohnen)

*Gilt für Personen mit dauerhaft eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne von § 45 a SGB XI. Das sind vor allem an Demenz erkrankte Menschen. 

9. Betreuungs- und Entlastungsleistungen

  • Die Betreuungs- und Entlastungsleistungen gelten für alle Pflegestufen inklusive Pflegestufe 0.
  • Monatlicher Grundbetrag: 104 Euro
  • Monatlicher erhöhter Betrag: 208 Euro

10. Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen

Für alle Pflegestufen monatlich: 205 Euro 

Stand: 14.1.2015

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