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„Entwurf des Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe“
Der Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e.V., dessen Gliederungen Träger von rund 900 Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe (davon rund 470 Kindertageseinrichtungen und Horte) und 140 Angeboten der Teilhabe sind, bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem vom Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend vorgelegten Referentenentwurf zum Entwurf des Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1.KJHSRG). Der ASB nimmt Stellung zu den seine Tätigkeiten betreffenden relevanten Aspekten.
1. Zusammenfassende Bewertung
Der Arbeiter-Samariter-Bund setzt sich schon lange für die Inklusive Lösung ein. Einen stärkeren Ausbau von infrastrukturellen Angeboten zentral mitzudenken, entspricht den langjährigen Forderungen des ASB aus Perspektive der Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe. Durch das 1. KJHSRG bleibt die Zusammenführung der Zuständigkeiten für die Länder jedoch auf unbestimmte Zeit unverbindlich.
Zur Verwirklichung von Inklusion im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention ist einerseits die gemeinsame Zuständigkeit der Jugendämter für alle Kinder und Jugendlichen zwingend, um die Leistungszugänge zu erleichtern und andererseits die inklusive Gestaltung aller Leistungen und Angebote der Kinder- und Jugendhilfe, um Sonderwelten für Menschen mit Beeinträchtigung abzubauen.
Die gesetzliche Vorrangregelung der infrastrukturellen Angebote führt für Eltern jedoch zu einer weiteren Hürde auf dem ohnehin mit viel Aufwand verbunden Weg zur Gewährung von Einzelhilfe. Das muss dringend vermieden werden. Ein Lösungsvorschlag wäre an dieser Stelle, die Beweislast für das behauptete Regel-Ausnahme-Verhältnis umzukehren. Dass inklusive Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe noch lange nicht die Regel sind, darüber dürfte Einigkeit herrschen. Die Inklusive Lösung ist nicht ohne erhebliche finanzielle Mittel umzusetzen. Dafür müssen die Kommunen von Bund und Ländern entsprechend unterstützt werden. Der ASB sieht die Gefahr, dass der vorgelegte Entwurf vorrangig als Kostensparinstrument genutzt werden soll. Dies lehnt der ASB ab.
2. Im Einzelnen
Verfahrenslotsen, § 10 b SGB VIII-E
Der ASB begrüßt die Verstetigung der Verfahrenslotsen und die funktionelle, organisatorische und persönliche Trennung von den übrigen Aufgaben innerhalb des Jugendamts sowie die Beratung von jungen Menschen mit Teilhabedarf auch zu Ansprüchen im Rahmen der Pflegeversicherung.
Durch die Komplexität der Anwendung der zusammengeführten Leistungen bleibt die Unterstützung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe besonders wichtig, um dem Fortbildungsbedarf der Mitarbeiter:innen Rechnung zu tragen. Außerdem müssen die personellen Kapazitäten dafür weiter ausgebaut werden. Neben der Unterstützung der Träger der Jugendhilfe durch die Verfahrenslotsen bedarf es dafür der Bereitstellung von finanziellen Ressourcen.
Außerdem bekommen die Verfahrenslotsen die weitere neue und wichtige Aufgabe, im Rahmen der Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII-E zu unterstützen; die Fülle der Aufgaben wird vermutlich schwierig zu bewältigen sein.
Getrennte Leistungstatbestände, § 27 SGB VIII-E
Der ASB begrüßt die Zusammenführung der „Leistungen zur Entwicklung, zur Erziehung und zur Teilhabe“ unter einem einheitlichen Dach und dabei die Erhaltung der Ansprüche auf Hilfe zur Erziehung einerseits und auf Teilhabeleistungen andererseits. Dies entspricht der Forderung des ASB nach getrennten Leistungstatbeständen und trägt den unterschiedlichen Funktionen der Hilfe zur Erziehung und der Eingliederungshilfe Rechnung. Ebenso zu begrüßen ist die Beibehaltung der offenen Leistungskataloge in Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 für die Hilfe zur Erziehung und in Unterabschnitt 3 für die Leistungen der Eingliederungshilfe.
Anspruchsinhaberschaft, § 27 Abs. 1 SGB VIII-E
Der ASB begrüßt, dass Kinder und Jugendliche neben den Personensorgeberechtigten für alle Hilfen zur Erziehung als anspruchsberechtigt anerkannt werden. Damit wird die durch Deutschland ratifizierte UN-Kinderrechtskonvention umgesetzt, deren Intention es ist, Kindern und Jugendlichen eine rechtliche Subjektstellung zu verleihen und sie zu aktiven Akteur:innen zu machen.
Wesentlichkeit der Beeinträchtigung, § 27 Abs. 3, 3a SGB VIII-E
Der ASB kritisiert, dass der aus der Hilfe zur Erziehung übertragene Begriff der „Eignung und Notwendigkeit“ den Begriff der „Wesentlichkeit“ des § 99 Abs.1 SGB IX inhaltlich aufgreifen soll. Dabei wird anerkannt, dass stringent wenigstens auch der Ermessensanspruch auf Eingliederungshilfe bei nicht-wesentlichen (drohenden) Behinderungen des § 99 Abs.3 SGB IX in das SGB VIII aufgenommen wurde.
Grundsätzlich kritisiert wird jedoch die Übernahme des Kriteriums der Wesentlichkeit in das SGB VIII. Die Formulierung in § 27 Abs. 4 SGB VIII-E lautet: „Maßgeblich für die Eignung und Notwendigkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe sind die Wechselwirkungen der geistigen, seelischen, körperlichen oder Sinnesbeeinträchtigungen mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren im Einzelfall und deren konkrete Auswirkungen auf die Teilhabe der jungen Menschen an der Gesellschaft“. Dazu heißt es in der Gesetzesbegründung, dass damit die Tatbestandsvoraussetzungen „Eignung und Notwendigkeit“ konkretisiert werden und der Begriff der Wesentlichkeit inhaltlich aufgegriffen wird.
Gerade im Kindes- und Jugendalter ist besonderes Entwicklungspotenzial vorhanden, weshalb es in der Kinder- und Jugendhilfe nicht auf die Wesentlichkeit einer Beeinträchtigung ankommen sollte. So war es auch bisher für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen, für die Anwendung des Kriteriums der Wesentlichkeit zu einer Verschlechterung führen würde. Auch bei (drohenden) nicht wesentlichen Behinderungen sollten daher Teilhabeleistungen gewährt werden, um eine wesentliche Einschränkung in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft gar nicht erst entstehen zu lassen. Der Bezug zu dem Kriterium der Wesentlichkeit sollte daher gestrichen werden.
Vorrang infrastruktureller Angebote in der inklusiven Kinder- und Jugendhilfe
Seit vielen Jahren fordert die Jugendhilfe sozialräumliche, präventiv wirkende, infrastrukturell verankerte, flexible Unterstützungsmöglichkeiten, die ungünstige Entwicklungen frühzeitig erkennen und mit niedrigschwelligen Maßnahmen entgegenwirken können, bevor das sprichwörtliche „Kind in den Brunnen gefallen ist“. Dies entspricht auch den Forderungen der Eingliederungshilfe im Sinne der UN-BRK nach inklusiven Angeboten. Insofern begrüßt der ASB aus fachlicher und inklusionspolitscher Perspektive grundsätzlich den Weg, infrastrukturelle Angebote zu stärken. Der vorliegende Entwurf sieht allerdings keine finanzielle Unterstützung für den Aufbau der bisher völlig unzulänglichen infrastrukturellen (Bildungs-) Angebote vor. Daher ist es derzeit nicht zu vertreten, einen Vorrang der so gut wie kaum vorhandenen Infrastruktur gesetzlich festzulegen.
Vorrang infrastruktureller Angebote ggü. Hilfen zur Erziehung, § 27a Abs. 4 SGB VIII-E
Grundsätzlich befürwortet der ASB die Stärkung infrastruktureller Angebote oder Regelangebote aus einem niedrigschwelligen Bereich der Unterstützung wie beispielsweise Familienbildung oder -beratung (§§ 16-18 SGB VIII-E), Kindertagesbetreuung (§§ 22-25 SGB VIII-E) oder der Jugendsozialarbeit (§ 13 SGB VIII-E). Der Vorrang - so sie denn wirklich geeigneter oder gleichermaßen geeignet sind, um dem Unterstützungsbedarf der Kinder und Jugendlichen gerecht zu werden – darf jedoch individuelle Rechtsansprüche auf Hilfe zur Erziehung nicht aushebeln. Dies lehnt der ASB ab.
Zumal gerade in eher präventiv ausgerichteten und für die Kommunen freiwilligen Angeboten der Familienbildung wurde in der Vergangenheit immer wieder mit Kürzungen reagiert, wenn es um allgemeine Einsparungen ging. Der ASB bezweifelt, dass die Jugendhilfe hier auf eine verlässlich ausgebaute Infrastruktur vertrauen kann. Im Hintergrund zu diesen Regelungen steht zudem die Idee, durch den Ausbau infrastruktureller Angebote gemäß der §§ 13, 16-18 SGB VIII-E und 22-25 SGB VIII-E die Inanspruchnahme kostenintensiverer Maßnahmen zu verringern (wie z.B. der SPFH nach § 31 SGB VIII-E). Einsparungen erwirken zu wollen, ist zunächst nicht verwerflich, jedoch bezweifelt der ASB, dass z.B. eine flächendeckende frühe Erziehung und Betreuung durch Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuung die Inanspruchnahme von beispielsweise SPFH entscheidend verringern kann, wie in der Begründung nahegelegt (S. 73).
Auch der Vorrang des § 13 SGB VIII-E in Hinsicht auf stationäre Unterbringung für Jugendliche und junge Volljährige wirft etliche Fragen auf. Auch hier ist der infrastrukturelle Angebotsausbau an Unterbringungsmöglichkeiten nach § 13 SGB VIII-E noch nicht fortgeschritten, so dass der Vorrang - auch angesichts der in etlichen Regionen bestehenden Wohnungsnot - für viele Jahre nicht umsetzbar sein wird. Zudem widerspricht die Vorrangregelung dem Grundprinzip von bedarfsgerechten Einzelfallhilfen. Die geringere (und damit kosteneinsparende) Betreuungsintensität mag für einige Jugendliche und junge Erwachsene ausreichend oder sogar im Rahmen von Verselbstständigung förderlich sein, jedoch wird ein größerer Teil der jungen Menschen intensivere Betreuung benötigen, zumal auch die Problemlagen von jungen Menschen – auch außerhalb der Jugendhilfe – an Gewicht zunehmen wie Studien zum Aufkommen an psychischen und psycho-sozialen Auffälligkeiten darstellen. In diesen Fällen kann eine Unterbringung nach § 13 SGB VIII-E die auf individuellen Bedarfen basierenden Hilfen nach § 41 SGB VIII-E beim Prozess der Verselbstständigung junger Volljähriger nicht ersetzen.
Vorrang infrastruktureller Bildungsassistenz gegenüber Einzelhilfen zur Erziehung und Teilhabe, §§ 27a Abs. 5, 35 d Abs. 4, 35 f Abs. 4 SGB VIII-E
Problematisch ist, dass das Gesetz bereits jetzt von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen infrastrukturellen Angeboten und Einzelhilfen ausgeht, obwohl weder Kitas, noch Schulen und Hochschulen infrastrukturelle Angebote als Regelfall vorhalten – sowohl in Bezug auf Hilfen zur Erziehung als auch in Bezug auf Teilhabeangebote fehlt es an Personal und außerdem an barrierefreien Räumlichkeiten.
Daher wird der aufgrund des vermeintlich vorhandenen Regelangebots der infrastrukturellen Bildungsassistenz verbundene weitere Prüfungsschritt im Rahmen der Beantragung von Einzelleistungen der Eingliederungshilfe und der Hilfen zur Erziehung in dieser Form derzeit strikt abgelehnt. Die Antragstellenden müssen nämlich nachweisen, dass es kein infrastrukturelles Angebot gibt oder dass ausschließlich Einzelfallhilfe geeignet ist. Einzig eine Beweislastumkehr in der Art, dass das Jugendamt nachweisen muss, dass es ein Angebot gibt oder dass nicht nur Einzelhilfe geeignet ist, würde diese neue Hürde bei der Beantragung entschärfen.
Da zudem für infrastrukturelle Angebote kein Hilfe- und Leistungsplanverfahren vorgesehen ist, muss klargestellt werden, wann ein Anspruch darauf besteht – er müsste immer dann gegeben sein, wenn Einzelhilfe beantragt wird.
Ein weiterer vom ASB kritisch gesehener Aspekt bezieht sich auf die nicht näher abgegrenzte Zuständigkeit zwischen einerseits inklusiver Jugendhilfe und andererseits Schule. Es ist nicht zu ersehen, was die nach § 80a SGB VIII-E vorgeschriebene Einbeziehung von Schul- und Hochschulbehörden für die Planung infrastruktureller Bildungsassistenz bedeuten soll: Wie agieren die Bildungsassistenzkräfte an der Schnittstelle zwischen unterschiedlichen institutionellen Haltungen, Erwartungen und Aufträgen. Aus welchen Personen soll der Bildungsassistenzpool bestehen in Hinsicht auf die Qualifikation. Bleiben prekäre Beschäftigungsverhältnisse Befristungskettenverträge bestehen? Wer koordiniert die Einsätze, setzt Prioritäten, wer ist fachlich und disziplinarisch vorgesetzt?
Der ASB sieht die Gefahr, dass der Einbezug der Schulbehörden in die Planung der Bildungsassistenz in Kindertageseinrichtungen, Schulen und Hochschulen nach § 80 a SGB VIII-E zu einer Verlagerung der Verantwortung und Definitionsmacht für inklusive Bildung in das Regelsystem der Schule erfolgt, die nach Ansicht des ASB unbedingt vermieden werden muss.
Die konstruktive Kooperation mit den entsprechenden Schulbehörden insbesondere in Hinsicht auf infrastrukturelle Maßnahmen in Schule und Hochschule ist eine Selbstverständlichkeit, die inhaltliche Verantwortung für das, was Bildungsassistenz heißt, muss aber im Bereich der inklusiven Jugendhilfe verbleiben, bezogen auf den Bereich der Kindertagesbetreuung noch einmal mehr. Hier ist der genannte Einbezug bei der Planung infrastruktureller Bildungsangebote komplett fachfremd - selbst wenn in der Begründung der Übergang zwischen dem System Kindertagesbetreuung und Grundschule als Klammer und Bezugspunkt genannt wird.
Die Kompetenzen in der Beurteilung des Bedarfs des Kindes oder Jugendlichen, des entsprechenden Einsatzes von qualifiziertem und geeignetem Personal und der erforderlichen Qualitätsstandards generell müssen allein bei den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe liegen. Die für Kinder mit erzieherischen oder Teilhabebedarfen zuständigen Träger berücksichtigen in ihren Strukturen konsequent den „Blick vom Kind“ her auf die Bedarfe, Entwicklungsstände und Lernwünsche und sind nicht in einem System verortet, das den Fokus auf Leistungsorientierung legt, denn das darf an dieser Stelle nicht sein. Aufträge und "Förderziele" zwischen Kitas und Schulen unterscheiden sich deutlich.
Die Gefahr einer Verantwortlichkeitsverlagerung in Richtung Schulbehörde muss daher nach Ansicht des ASB durch eine entsprechende Formulierung im Gesetzestext ausgeschlossen werden.
Auch wenn der ASB den Weg hin zu einer inklusiven Struktur positiv bewertet, sehen wir uns noch weit von einem derartigen Regelangebot entfernt. Insbesondere unter den aktuellen Umständen wird die Beweislast der Anspruchsberechtigten dafür, dass es kein infrastrukturelles Angebot gibt oder es im Einzelfall nicht geeignet ist, abgelehnt. Mit dem gesetzlich verankerten Vorrang im Referentenentwurf besteht die konkrete Gefahr, dass individuelle Bedarfe nicht mehr hinreichend und fachgerecht berücksichtigt und individuelle Rechtsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können.
„Betreute Wohnform“, § 34 SGB VIII-E
Der ASB begrüßt die Streichung des Begriffs „Heimerziehung“ in § 34 SGB VIII-E. Durch die Bezeichnung „Betreute Wohnform“ wird der abwertenden und stigmatisierenden Konnotation des bisherigen Begriffs „Heimerziehung“ aktiv entgegengewirkt. Zudem ist der Begriff Heimerziehung - neben seiner historischen Belastung - nicht mehr zeitgemäß.
Hilfe- und Leistungsplanung, § 36-38 d SGB VIII-E
Problematisch ist es zunächst, dass unklar ist, wann ein Anspruch auf Hilfe und Leistungsplanung nach §§ 38 bis 38 d SGB VIII-E überhaupt besteht. Es darf nicht sein, dass die Behauptung, es gäbe das Regelangebot der infrastrukturellen Angebote nach § 80 a SGB VIII-E, dazu führt, dass eine Hilfe- und Leistungsplanung versagt wird. Deshalb schlägt der ASB vor, dass eine Klarstellung in §§ 27 a Abs.5, 35 d Abs. 4 und 35 f Abs. 4 SGB VIII-E aufgenommen wird, nach der bei Beantragung einer Einzelhilfe ein Anspruch auf Hilfe- und Leistungsplanung gegeben ist.
Die bisherige Hilfeplanung aus dem § 36 SGB VIII und die Teilhabeplanung nach § 117 SGB IX wird in den neuen Regelungen der §§ 36, 36 a SGB VIII-E konsequent und zusammengeführt. Das Prinzip der Partizipation wird als ein zu berücksichtigendes Kriterium der Hilfe- und Leistungsplanung für den Personenkreis des SGB IX ergänzt. Dies wird vom ASB positiv bewertet. Auch der Sachverhalt, dass die Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts sowie die Beteiligung der Betroffenen im Hilfe- und Leistungsplan dokumentiert wird, stützt die Ernsthaftigkeit des Anspruchs auf Partizipation.
Kritisch sieht der ASB die in § 36 a Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII-E eingeführte Wirkungskontrolle. Die hier genutzte Formulierung der „Maßstäbe und Kriterien der Wirkungskontrolle“ entbehrt verbindlicher fachlicher Definitionen. Der Begriff „Wirksamkeit“ wird außerdem in § 78 b Absatz 1 SGB VIII-E als verbindlicher Bestandteil der Leistungsvereinbarungen aufgenommen. Wie schwierig es ist, die Wirksamkeit von Leistungen zu messen, zeigen die bisherigen Versuche dazu im SGB IX. Für Kinder und Jugendliche aus dem ehemaligen Kreis der Jugendhilfe wird die Wirkung und die Nachhaltigkeit von Hilfen regelmäßig erst im Langzeitblick deutlich. Die Formulierung im geltenden Gesetz, „(…) zu überprüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist“ in § 36 Abs. 2 SGB VIII, scheint für den Personenkreis, über den wir in der Inklusiven Jugendhilfe sprechen, angemessener.
Dass die Frühförderung weiter nach den Vorschriften des SGB IX und der Frühförderverordnung geregelt ist, wird begrüßt.
Schiedsfähigkeit §§ 78 a SGB VIII-E
Das SGB VIII sieht in diesem Referentenentwurf nur für (teil-)stationäre Leistungen eine Schiedsfähigkeit vor. Dadurch kommt es zu einer Schlechterstellung für die Leistungserbringer von Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche, weshalb sich der ASB vehement für die Übertragung der entsprechenden Regelung im SGB IX in diesen Gesetzentwurf einsetzt. Sowohl im SGB IX als auch im SGB XII sind neben den (teil-)stationären die ambulanten Leistungen schiedsfähig, weshalb auch im SGB VIII eine Angleichung erforderlich ist. Die Jugendhilfeleistung waren im ambulanten Bereich bisher noch gar nicht schiedsstellenfähig. Vor dem Hintergrund der Zusammenlegung von Eingliederungshilfe und Jugendhilfe und einer damit einhergehenden höheren Komplexität erhebt der ASB die Forderung, den Geltungsbereich des § 78 a SGB VIII-E entsprechend auf ambulante Leistungen auszuweiten, um die Handlungsfähigkeit des Systems und eine hohe Qualität in allen Bereichen zu gewährleisten.
Zuständige Gerichtsbarkeit, § 51 SGG-E, § 78 g Abs. 2 SGB VIII-E
Die Zuordnung der Kinder- und Jugendhilfe sollte laut Gesetzesbegründung zu § 78 g Abs. 2 SGG wohl von der Verwaltungsgerichtsbarkeit in die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit wechseln, wurde aber in § 51 SGG nicht vollzogen. Eine solche Regelung würde der ASB als sachgerecht bewerten.
Personalbemessung § 45 Abs. 2, Satz 2 SGB VIII-E und § 78 c Abs. 2 SGB VIII-E
Im Gesetzentwurf ist die „Stärkung des aufgabenspezifischen Kompetenzansatzes in der Kinder- und Jugendhilfe“ vorgesehen. Danach soll sich die Personalbemessung - in den Regelungen zur Betriebserlaubnis (§ 45 Abs. 2, Satz 2 SGB VIII-E) und zu Leistungsvereinbarungen (§ 78c SGB VIII-E) - nach den konkreten Aufgabenbereichen und die in diesen wahrzunehmenden Funktionen richten. Diese Regelung bietet Anlass zur Sorge, dass das Fachkräftegebot ausgehöhlt wird. Dies lehnt der ASB ab.
Sachliche Zuständigkeit, § 85 Abs. 5 SGB VIII-E
Die sachliche Zuständigkeit im Sinne einer bundesweit vergleichbaren inklusiven Lösung wird durch die Länderöffnungsklausel des § 85 Abs. 5 SGB VIII-E in Frage gestellt. Daher kritisiert der ASB die hier eingefügte unbefristete „Länderöffnungsklausel“. Sie öffnet den Weg zu unterschiedlichen Zugangswegen und damit zu einer Ungleichbehandlung von Leistungsberechtigten. Dies hebelt die Idee eines Bundesgesetzes mit gleichen Ansprüchen in allen Bundesländern aus.
Kostenheranziehung, §§ 91 ff. SGB VIII-E
Der ASB begrüßt die im Referentenentwurf vorgesehene Kostenfreistellung ambulanter Eingliederungshilfeleistungen. Diese Änderung erleichtert die Inanspruchnahme von Angeboten für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und damit deren Teilhabe an Gesellschaft.
§ 92 a SGB VIII-E sieht für teil- u. vollstationäre Leistungen eine Kostenbeteiligung im Rahmen von Pauschalen vor, die sich an den Regelbedarfsstufen nah § 28 SGB XII orientieren und bei 50 Prozent im vollstationären Bereich bei Gewährung von umfassenden Leistungen zum Unterhalt, bei anderen stationären Leistungen bei 20 Prozent und für Leistungen zu Mobilität oder Wohnraum bei 10 Prozent liegen. Orientierung soll die häusliche Ersparnis sein. Dabei bleiben Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten kostenfrei.
Die Kostenbeiträge sollen erst ab einer bestimmten Einkommensgrenze erhoben werden, die sich aus einer neuen Kostenbeitragsverordnung ergeben wird, die aber noch nicht verabschiedet ist. Diese soll es nach der Gesetzesbegründung (S. 51) ermöglichen, zu erwartende Mehreinnahmen durch die pauschalen Kostenbeiträge wieder auf Plus-Minus Null im Vergleich zum jetzigen Regelungsstand nach unten zu korrigieren. Selbst wenn das so umgesetzt werden sollte, dass die neuen Pauschalen insgesamt weder zu Mehr- noch Mindereinnahmen führen, wird sich für den/ die Einzelne eine Verschlechterung ergeben. Eine abschließende Bewertung kann wegen der fehlenden Rechtsverordnung dazu nicht erfolgen.
Der ASB kritisiert besonders die Regelung in § 92 Abs. 1 SGB VIII-E, wonach die Beweislast dafür, dass die Beitragsfreiheitsgrenze unterschritten wird, den Eltern auferlegt wird. Diese Regelung soll den Jugendämtern Arbeit ersparen, könnte in der Praxis aber dazu führen, dass nicht gezahlte Pauschalen gerichtlich geltend gemacht werden müssen, die wegen der Einkommensverhältnisse am Ende gar nicht eingezogen werden können. Sowohl den Eltern der Kinder und Jugendlichen mit erzieherischen Bedarfen als auch den Eltern von Kindern und Jugendlichen mit Beeinträchtigung sollten aufgrund ihrer besonderen Belastung keine weiteren Verpflichtungen auferlegt werden.
Außerdem verpflichtet § 93 Abs. 5 SGB VIII-E und § 94 Abs. 3 SGB VIII-E junge Menschen, an die das Kindergeld selbst ausgezahlt wird, dieses bei eigener Unterbringung als Kostenbeitrag abzugeben. An anderer Stelle verwies der ASB bereits darauf, dass die Personengruppe, die dies betrifft, häufig von vielfachen Benachteiligungen betroffen ist. Eine häusliche Ersparnis ist für die jungen Menschen nicht auszumachen, die Unterbringung ist in der Regel nicht freiwillig gewählt, sondern aus Gründen notwendig, die außerhalb der jungen Menschen liegen, da Eltern/ Personensorgeberechtigte nicht zur Erziehung in der Lage waren. Damit sie keine weitere Schlechterstellung zusätzlich zu den übrigen Benachteiligungen erfahren, spricht sich der ASB dafür aus, die Kostenbeteiligung junger Menschen abzuschaffen.
Künftig soll auch bei Eltern/ Personensorgeberechtigte von Kindern mit Beeinträchtigung das Kindergeld nach § 93 Abs. 5 SB VIII-E zum Einkommen hinzugerechnet werden. Das ist eine Verschlechterung, der deshalb nicht zugestimmt wird, weil Eltern mit Kindern/ Jugendlichen, die in einer besonderen Wohnform untergebracht sind, weiterhin Räumlichkeiten für Besuche in den Ferien und an den Wochenenden vorhalten, die zudem oft barrierefrei und besonders ausgestattet sein müssen.
3. Schlussbemerkung
Die inklusive Jugendhilfe und damit die Zusammenführung der Eingliederungshilfe und der Jugendhilfe unter einem Dach ist ein umfassendes Reformprojekt. Der Versuch, die Strukturen so aufzustellen, dass sie nachhaltig und zukunftsfest sind und Teilhabe und Chancengleichheit fördern, ist trotz aller Kritik ausdrücklich zu würdigen. Der eingeschlagene Weg, insbesondere auf die Stärkung der Infrastruktur zu setzen, um auf Dauer zu inklusiven Regelangeboten zu kommen, ist konsequent. Die Umsetzung dieser Strukturreform in Richtung „große Lösung“ ist diesem bundesgesetzlichen Entwurf allerdings kaum zu entnehmen, so dass zweifelhaft bleibt, ob die Perspektive der Kinder und Jugendlichen oder Kosteneinsparungen handlungsleitend sind. Die Erfahrungen aus der Jugendhilfe mit den Folgen des Präventionsparadoxons, also der Streichung von Angeboten, auf die kein individueller Rechtsanspruch besteht, in Zeiten knapper Kassen führt nicht gerade zu einem „Vorschussvertrauen“ hinsichtlich des vorliegenden Referentenentwurfs.
Der Ausbau der infrastrukturellen Ausrichtung der Angebote der Kinder- und Jugendhilfe wird zusätzliche Mittel erfordern, wenn die Bedarfe von Kinder, Jugendlichen und Familien gedeckt werden sollen – sei es für barrierefreie Umbauten und für Fortbildungen sowie höhere Personalschlüssel-, damit es gelingen kann, über den geplanten Ausbau von Infrastrukturangeboten stärker präventiv zu wirken und so eingriffs- oder personalintensivere Maßnahmen zu verringern. Dies ist u.E. nur durch umfassende Investitionen in den Aufbau einer flächendeckenden Infrastruktur zu erreichen. Wäre dies Zweck und Ziel, würde der ASB dies begrüßen. Es steht allerdings zu befürchten, dass mit dem vorliegenden Entwurf eher Verschlechterungen für die Hilfe und Teilhabeleistungen verbunden sind und dies wird vom ASB nicht mitgetragen.
Berlin, 16.04.2026
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ASB Deutschland e.V.
Alte Jakobstraße 79-80
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