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Stellungnahme

Stellungnahme des ASB Deutschland e.V. zum Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen“

Der Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e. V., dessen Gliederungen Träger vielfältiger Angebote und Einrichtungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe sind, nimmt die Gelegenheit wahr, zu ausgewählten Punkten des am 02.12.2020 von der Bundesregierung vorgelegten Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen Stellung zu nehmen.

Foto: ASB/ Hannibal

Mit dem vorgelegten Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) werden Änderungen im SGB VIII, im Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG), in den SGB V, IX und X, im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) sowie im Jugendgerichtsgesetz (JGG) vorgenommen. Die vorliegende Stellungnahme konzentriert sich auf die vorgesehenen Änderungen im SGB VIII und im KKG, die aus Sicht unserer Gliederungen besonders relevant sind und positioniert sich dabei auch hinsichtlich der verschiedenen Themenfelder nur zu einzelnen Aspekten. Der Schwerpunkt der Stellungnahme liegt auf der Einführung der inklusiven Lösung, da deren Umsetzung für die nächsten Jahre die größten Umsetzungsbedarfe erzeugen und auch erhebliche finanzielle Mittel verlangen wird.

1.       Zusammenfassende Bewertung

Der jetzt vorgelegte Gesetzentwurf setzt auf zentralen Themen des in der vorangehenden Legislatur vom Deutschen Bundestag verabschiedeten, vom Bundesrat aber nicht abschließend behandelten Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes auf. Zu den bereits dort aufgegriffenen Themenkomplexen „Besserer Kinderschutz“, „Unterbringung außerhalb der Familie“, „Prävention im Sozialraum“ und „Mehr Inklusion“ ist als fünfter Baustein nun „Bessere Beratung und Beteiligung der Betroffenen“ hinzugekommen.

Der ASB begrüßt die an zahlreichen Stellen gestärkten Beratungs- und Beteiligungsansprüche von Kindern und Jugendlichen sowie deren Personensorgeberechtigten ausdrücklich.

Der ASB begrüßt zudem, dass die seit Langem geforderte inklusive Ausgestaltung des SGB VIII sowie im Grundsatz die Inklusive Lösung in den Entwurf Eingang gefunden hat. Er hält es auch für angemessen, dass ein phasenweiser Übergang zur Inklusiven Lösung innerhalb von sieben Jahren angestrebt wird. Allerdings ist unverständlich, warum es keinen verbindlichen Umsetzungsplan hin zu einer vollendeten inklusiven Lösung gibt. Hier hätte sich eine Orientierung am Bundesteilhabegesetz angeboten, welches ein zeitlich gestrecktes Inkrafttreten der verschiedenen Regelungen von Ende 2016 bis Januar 2023 vorsieht. Stattdessen überlässt der Gesetzentwurf zum KJSG einem zukünftigen Gesetzgeber die Entscheidung, ob weitere Umsetzungsschritte hin zu einer vollendeten inklusiven Lösung folgen. Dies hält der ASB für nicht akzeptabel. Es bedarf bereits jetzt einer verbindlichen Regelung dazu, dass die Inklusive Lösung in Gänze verwirklicht wird.

Außerdem schlägt der ASB bezüglich der Einführung der inklusiven Lösung Änderungen bei der Formulierung der Teilhabe von jungen Menschen mit Behinderungen, § 1 SGB –E vor, fordert eine ICF-konforme Änderung des § 35a SGB VIII-E und eine gesetzliche Klarstellung in § 10 Absatz 4 SGB VIII-E im Hinblick auf die Leistungsansprüche von jungen Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung. Er schlägt darüber hinaus Verbesserungen beim neu eingeführten Instrument des Verfahrenslotsen, § 10 b SGB VIII-E sowie bei der Teilnahme des Jugendhilfeträgers beim Gesamtplanverfahren in der Eingliederungshilfe vor, § 10a SGB VIII-E, § 117 SGB IX-E.

Im Hinblick auf den vorangegangenen Reformverlauf erachtet es der ASB als kritisch, dass nicht alle Ergebnisse des durchgeführten Dialogprozesses „Mitreden – Mitgestalten“ Berücksichtigung in dem vorliegenden Regierungsentwurf gefunden haben. Dies gilt insbesondere für die vorgesehene Umstrukturierung in § 4 KKG-E. Hier befürchtet der ASB, dass die Änderung im Ergebnis sogar zu einem geringeren Kinderschutz führen wird.

Hinsichtlich der Hilfen für junge Volljährige, § 41 SGB VIII-E fordert der ASB die Ausgestaltung als Rechtsanspruch sowie eine im Bedarfsfall mögliche Erstreckung bis zum vollendeten 27. Lebensjahr.

Im Bereich präventiver Angebote der Familienbildung, -beratung und -erholung fordert der ASB eine inklusive Ausgestaltung dieser Angebote, § 16 SGB VIII –E. Die Einordnung der Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen in die Hilfen zur Erziehung erscheint dem ASB nicht nachvollziehbar. Er spricht sich entsprechend für die Beibehaltung des § 20 im Abschnitt „Förderung der Erziehung in der Familie“ aus und befürwortet die Schaffung eines individuellen Rechtsanspruchs auf Unterstützung in Notsituationen, § 28a SGB VIII-E.

Zudem sieht der ASB über die im Regierungsentwurf angelegten Änderungsvorschläge weiteren Entwicklungsbedarf in Bezug auf das SGB VIII, welche die Weiterentwicklung der Qualität in der Kindertagesbetreuung, die Verankerung eines Rechtsanspruchs auf ganztägige Bildung, Erziehung und Betreuung bis zum vollendeten 14. Lebensjahr sowie eine schulbezogene Kinder- und Jugendhilfe und eine bessere finanzielle Absicherung der Kinder- und Jugendarbeit, § 11 SGB VIII. Schließlich regt der ASB zur Förderung der Erziehungskompetenz von Eltern die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die stationäre Familienhilfe an.

Um die Rechte von Kindern und Jugendlichen grundsätzlich zu stärken, sollten die Kinderrechte im Grundgesetz gestärkt werden.
 

2.       Im Einzelnen:

 

2.1       Im Einzelnen:

Einführung der inklusiven Lösung, im Einzelnen v.a. beschrieben im Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe, § 1 SGB VIII-E, Begriffsbestimmungen, § 7 SGB VIII-E, Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen, § 10 SGB VIII-E, Verfahrenslotse, § 10 b SGB VIII-E, Beratung, § 10a SGB VIII-E iVm § 117 SGB IX

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass eine Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für junge Menschen mit und ohne Behinderung innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren erreicht werden soll. In einer ersten Stufe nach Inkrafttreten des Gesetzes soll die Kinder- und Jugendhilfe im SGB VIII unter ausdrücklicher Einbeziehung der jungen Menschen mit Behinderungen inklusiv ausgestaltet sowie Schnittstellen zwischen Kinder- und Jugendhilfe und Eingliederungshilfe bereinigt werden. Hierzu gehören Regelungen zur Weiterentwicklung der inklusiven Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, zur Zusammenarbeit der Sozialleistungsträger beim Zuständigkeitsübergang, zur Beratung zu Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie zur Orientierung an den Schnittstellen zu anderen Leistungssystemen sowie zur fallbezogenen Zusammenarbeit im Teilhabe-, Gesamt- und Hilfeplanverfahren. Diese Regelungen sollen am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. Die zweite Stufe soll zum 1.1.2024 in Kraft treten. Sie sieht vor, dass bei den Jugendämtern Verfahrenslotsen zur Beratung von Kindern und Jugendlichen bei der Geltendmachung von Eingliederungshilfe eingesetzt werden. Zum 1.1.2028 soll die Inklusive Lösung an sich, also die Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe auch für junge Menschen mit geistigen und körperlichen Beeinträchtigungen, umgesetzt werden. Allerdings wird die Inklusive Lösung davon abhängig gemacht, dass ein Bundesgesetz zum leistungsberechtigten Personenkreis, zu Art und Umfang der Leistung, der Kostenbeteiligung und dem Verfahren verabschiedet wird.

Im Einzelnen sieht der vorgelegte Gesetzentwurf hierzu die folgenden Regelungen vor:

Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe, § 1 SGB VIII-E

Das Recht junger Menschen auf Förderung der Entwicklung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit wurde in Abs. 3 dahingehend erweitert, dass es jungen Menschen ermöglicht werden soll, in allen sie betreffenden Lebensbereichen selbstbestimmt zu interagieren und damit gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilhaben zu können.

Aus Sicht des ASB sollte jedoch das „Interagieren“ durch ein „Agieren“ ergänzt werden, da es vor allem bei der Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigung nicht nur darum geht, mit anderen zu interagieren, sondern es geht auch darum, selbstbestimmt zu agieren, um Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erlangen.

Begriffsbestimmungen, § 7 SGB VIII-E, § 35a SGB VIII-E

Die Definition des Behinderungsbegriffs im neu eingefügten § 7 Abs. 2 SGB VIII des Regierungsentwurfs entspricht der ICF-konformen Regelung in § 2 SGB IX, die auch die Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren mit einbezieht. Diese Angleichung an das SGB IX wird daher ausdrücklich begrüßt.

Gleichzeitig muss jedoch auch § 35 a Abs. 1 SGB VIII, der (bis zum Inkrafttreten der inklusiven Lösung) den Anspruch auf Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung enthält, entsprechend geändert werden.

Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen, § 10 SGB VIII-E

Der ASB fordert seit langem die Inklusive Lösung in der Kinder- und Jugendhilfe. Daher wird die Inklusive Lösung unter dem Dach des SGB VIII entsprechend des Votums im Dialogprozess „Mitreden-Mitgestalten“ befürwortet. Auch der Zeitraum von sieben Jahren bis zur geplanten Umstellung wird für angemessen gehalten.

Allerdings darf die Umsetzung auf keinen Fall vom Willen eines künftigen Gesetzgebers abhängen. Wenn und solange die Umsetzung der Inklusiven Lösung nicht feststeht, wird das Engagement aller an der Umstellung Beteiligten, sich schulen zu lassen und neue Kompetenzen aufzubauen, deutlich geringer ausfallen. Während der Umstellungen zu Beginn der ersten und zweiten Phase würde ständig die Frage im Raum stehen, ob die Inklusive Lösung wirklich kommen wird. Außerdem wären die unter Einsatz finanzieller Ressourcen vorgenommenen Umstellungsprozesse in der Verwaltung völlig umsonst vorgenommen worden, wenn die zweite Phase des Stufenmodells nicht durch die Umsetzung der Inklusiven Lösung abgeschlossen würde.

Auch wenn das Bundesgesetz über den leistungsberechtigten Personenkreis, Art und Umfang der Leistung, Kostenbeteiligung und Verfahren noch nicht feststeht, könnte man die Leistungsgewährung für alle jungen Menschen mit (drohenden) Beeinträchtigungen durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe bereits jetzt zum 1.1.2028 verbindlich festschreiben.

Dabei würde sich eine Orientierung an § 99 SGB IX zum leistungsberechtigten Personenkreis empfehlen. Dabei wurde in Art. 25 a Bundesteilhabegesetz (BTHG) vorgesehen, dass die (eigentlich veraltete) Regelung zum leistungsberechtigten Personenkreis nach § 53 Abs. 1, 2 SGB XII und §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfeverordnung fortgilt, bis eine neue Regelung (zum 1.1.2023) in Kraft tritt. Das ändert aber nichts daran, dass die Leistungsgewährung für Menschen mit Beeinträchtigung verbindlich vom SGB XII in das SGB IX und damit vom Sozialhilfeträger auf den neuen Eingliederungshilfeträger verschoben wurde.

Nach diesem Prinzip könnte hier auch vorgegangen werden. Der Übergang der Zuständigkeit für jungen Menschen mit (drohender) geistiger oder körperlicher Beeinträchtigung auf den Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollte verbindlich zum 1.1.2028 festgelegt werden. Wenn es bis dahin kein neues Bundesgesetz zum leistungsberechtigten Personenkreis, Art und Umfang der Leistung, Kostenbeteiligung und Verfahren gibt, könnten die bisherigen Regelungen aus dem SGB VIII für die jungen Menschen mit (drohender) seelischer Beeinträchtigung und die bisherigen Regelungen aus dem SGB IX für die jungen Menschen mit (drohender) geistiger oder körperlicher Beeinträchtigung weiter gelten. Lediglich für das Verfahren wäre es bereits zum jetzigen Zeitpunkt erforderlich, die entsprechenden Vorschriften anzupassen.

Änderungsbedarf besteht aus Sicht des ASB zudem im Hinblick auf die Formulierung der künftigen Zuständigkeit der öffentlichen Jugendhilfe auch für junge Menschen mit (drohender) geistiger und körperlicher Beeinträchtigung.

Der Gesetzentwurf sieht in § 10 Absatz 4 SGB VIII-E u.a. vor, dass Leistungen nach diesem Buch für junge Menschen mit seelischer Behinderung oder einer drohenden seelischen Behinderung auch für junge Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung oder mit einer drohenden körperlichen oder geistigen Behinderung vorrangig vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährt werden.

Diese Formulierung erweckt den Eindruck, als könnten künftig junge Menschen mit (drohender) geistiger oder körperlicher Behinderung lediglich die Leistungen beanspruchen, die für junge Menschen mit seelischer oder drohender seelischer Behinderung vorgesehen sind. Das würde zu einem Ausschluss von bestimmten Leistungen für junge Menschen mit (drohender) geistiger oder körperlicher Beeinträchtigung führen, der vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt ist. So heißt es in der Gesetzesbegründung dazu, dass Satz 2 klarstelle, dass die Kinder- und Jugendhilfe Leistungen der Eingliederungshilfe auch für junge Menschen mit (drohender) körperlicher oder geistiger Behinderung entsprechend der im SGB VIII für junge Menschen mit einer (drohenden) seelischen Behinderung vorgesehenen Leistungen bereitstelle und gewähre. Daher müsste der zweite Satz des § 10 Abs. 4 SGB VIII geändert werden, beispielsweise wie folgt: „Neben Leistungen nach diesem Buch für junge Menschen mit seelischer Behinderung oder einer drohenden seelischen Behinderung werden auch Leistungen für junge Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung oder mit einer drohenden körperlichen oder geistigen Behinderung vorrangig vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährt.“

Verfahrenslotse, § 10 b SGB VIII-E

Die Implementierung eines Verfahrenslotsen im SGB VIII wird durch den ASB grundsätzlich befürwortet.

Die Verfahrenslotsen sollen in der Zeit zwischen dem 1.1.2024 und der Gesamtzuständigkeit des Jugendhilfeträgers für alle jungen Menschen am 1.1.2028 im Hinblick auf Eingliederungshilfeleistungen beraten. Die vorgesehene Beratung der Verfahrenslotsen zu behinderungsbedingten Bedarfen ist allerdings zu wenig – sie müssen insbesondere auch zu den anderen Leistungen des SGB VIII beraten können, die beim Jugendamt üblicherweise angefragt werden. Das sollte ausdrücklich in der Vorschrift festgeschrieben werden.

Da der Gesetzgeber die Verfahrenslotsen ab dem 1.1.2028 nicht mehr für erforderlich hält, sollte zum einen der Wissenstransfer der Verfahrenslotsen zu den Jugendämtern sichergestellt werden und andererseits das Auslaufen dieser Funktion nicht an ein fixes Datum, sondern an die tatsächlich erfolgte Umsetzung der Inklusiven Lösung gekoppelt werden.

Beratung, § 10a SGB VIII-E iVm § 117 SGB IX

Im Rahmen der Schnittstellenbereinigung nimmt der Jugendhilfeträger mit Zustimmung des Personensorgeberechtigten in beratender Funktion gemäß § 117 Abs. 6 SGB IX am Gesamtplanverfahren teil, soweit dies für die Feststellung der Eingliederungshilfeleistungen erforderlich ist. Diese Regelung korrespondiert grundsätzlich mit § 10 a Abs. 3 SGB VIII, in dem das Kriterium der Erforderlichkeit jedoch nicht genannt ist. In Bezug auf die Erforderlichkeit sollten die beiden Regelungen deckungsgleich formuliert werden.

Das Außerkrafttreten des § 10 a Abs.3 SGB VIII sollte darüber hinaus nicht an ein festes Datum, sondern an das tatsächliche Inkrafttreten der Inklusiven Lösung gebunden werden (s.o.). Auch das Außerkrafttreten des § 117 Abs. 6 SGB IX – hier legt der Entwurf keinen Zeitpunkt fest – sollte an das tatsächliche Inkrafttreten der inklusiven Lösung gebunden werden.  

In der Regelung des § 117 Abs. 6 SGB IX sind außerdem Ausnahmen von der Teilnahme am Gesamtplanverfahren vorgesehen. Als Beispiel wird der Fall genannt, dass die Teilnahme des Jugendhilfeträgers das Gesamtplanverfahren verzögert. Nach der gegenüber dem Referentenentwurf veränderten Gesetzesbegründung, die der ASB begrüßt, kann im Hinblick auf den Normzweck eine Ausnahme nur dann begründet werden, wenn ein Absehen von der Beteiligung mit Blick auf die besonderen Bedürfnisse von jungen Menschen mit Behinderung notwendig erscheint. Als Beispiel wird der Fall beschrieben, dass die Beteiligung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zu nicht hinnehmbaren Verzögerungen bei der Leistungsgewährung führt.
 

2.2.   Besserer Kinderschutz - erleichterte Informationsweitergabe von Seiten der Berufsgeheimnisträger, § 4 KKG-E
 

Der Gesetzentwurf sieht wie schon vorherige Entwürfe vor, den Kinderschutz u.a. durch ein engeres Zusammenwirken aller am Kinderschutz beteiligten Akteure zu stärken. Um dies zu erreichen, wird die Befugnis von Ärztinnen und Ärzten sowie anderer Berufsgeheimnisträgern zur Weitergabe von Anhaltspunkten für die Gefährdung des Wohls von Kindern oder Jugendlichen an das Jugendamt umstrukturiert und die Offenbarungsbefugnis deutlich gefasst, § 4 Abs. 1 KKG-E. Sofern dies nach der fachlichen Einschätzung des Jugendamts erforderlich ist, werden die meldenden Personen in die Gefährdungseinschätzung des Jugendamts einbezogen, § 8a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII-E. Außerdem ist vorgesehen, dass das Jugendamt auch den meldenden Personen, die es nicht in die Gefährdungseinschätzung einbezieht, zeitnah ein Feedback gibt, § 4 Abs. 4 KKG-E. Die Rückmeldung des Jugendamts soll dabei ausschließlich beinhalten, ob sich die mitgeteilten gewichtigen Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen bestätigt haben und ob das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung tätig geworden ist und noch tätig ist, § 64 Abs. 4 SGB VIII-E.

Die Zielsetzung des Gesetzentwurfs, den Kinderschutz durch ein engeres Zusammenwirken der am Kinderschutz beteiligten Akteure zu stärken, ist grundsätzlich zu begrüßen.

Der ASB begrüßt auch, dass in § 4 Abs. 4 KKG-E eine Rückmeldung des Jugendamts über den weiteren Fortgang des Verfahrens im Gegensatz zum Referentenentwurf nun nicht mehr nur an (nicht in die Gefährdungseinschätzung einbezogene) Ärzte und Ärztinnen vorgesehen ist. Die nun vorgesehene inhaltlich begrenzte Rückmeldung an das durch § 4 Abs.1 KKG-E definierte Spektrum von Berufsgruppen erscheint dem ASB angemessen.

Der ASB kritisiert jedoch, dass die breit geäußerte Kritik an der Umstrukturierung der Befugnis zur Informationsweitergabe an das Jugendamt, die bereits im Gesetzgebungsverfahren in der vorangegangenen Legislatur geäußert wurde, keine Berücksichtigung gefunden hat und an dem Umstrukturierungsvorschlag unverändert festgehalten wird. Es ist zu befürchten, dass die in § 4 Abs.1 KKG-E genannten Berufsgruppen, so v.a. Ärzte, Hebammen sowie die Angehörigen anderer Heilberufe, Lehrer, Psychologen, Familien- und Jugendberater sowie Sozialarbeiter, nicht mehr wie bisher ihre eigenen Ressourcen aktivieren und – soweit der Schutz des Kindes dadurch nicht in Frage gestellt wird – zunächst mit den betroffenen Kindern und Familien das Gespräch suchen und auf die Inanspruchnahme von Hilfe hinwirken. Stattdessen ist zu erwarten, dass die entsprechenden Berufsgruppen zu schnell eine Meldung an das Jugendamt absetzen und so das Vertrauensverhältnis zu den entsprechenden Familien gefährden. Dies könnte dazu führen, dass belastete Familien zukünftig ihre Probleme verbergen und Ärzte oder Beratungsstellen im Zweifelsfall nicht aufsuchen, weil sie eine Meldung an das Jugendamt und daraus folgende Sanktionen befürchten. Dies aber würde zum Aufbau eines großen Dunkelfelds von Kindeswohlgefährdungen führen und sich damit als kontraproduktiv für die Erreichung des eigentlichen Ziels – mehr Kinderschutz – auswirken.

Der ASB schlägt daher vor, dass die Ressourcen der einzelnen Systeme wie etwa des Gesundheitssystems oder der Schule für den Kinderschutz genutzt und aktiviert werden. Eine Stärkung des Kinderschutzes in diesem Bereich bedarf dabei insbesondere der Aufstockung und Aufwertung des im Kinderschutz in den Jugendämtern tätigen Personals sowie der verstärkten Beratung und Qualifizierung der verschiedenen Akteure, die mit Kindern und Jugendlichen zu tun haben. Aus Sicht des ASB sollte insbesondere die Aufklärung, Qualifizierung und Beratung zu sexualisierter Gewalt gestärkt werden. Der ASB fordert daher die Stärkung der Beratungsmöglichkeiten durch Fachberatungsstellen und Jugendämter, die Aufstockung und Sicherstellung der dauerhaften Finanzierung der Fachberatungsstellen sowie die finanzielle Förderung entsprechender Präventionsprogramme auch bei den freien Trägern und Jugendverbänden.

 

2.3.   Unterbringung außerhalb der Familie – Hilfen für junge Volljährige, § 41 SGB VIII-E, Nachbetreuung, § 41a SGB VIII-E, Ausgestaltung der Heranziehung, § 92 SGB VIII-E, Umfang der Heranziehung, § 94 SGB VIII-E

 

Junge Volljährige sollen dem Gesetzentwurf zufolge geeignete Hilfen gewährt bekommen, „solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine eigenverantwortliche, selbständige und selbstbestimmte Lebensführung nicht gewährleistet“, § 41 Abs. 1 S.1 SGB VIII-E. Es wird klargestellt, dass eine sogenannte „Coming-back-Option“ besteht und damit eine Hilfe erneut gewährt oder fortgesetzt werden kann, § 41 Abs. 1 S. 3 SGB VIII-E. Die Nachbetreuung junger Volljähriger nach Beendigung der Hilfe wird konkretisiert und in einer eigenen Vorschrift geregelt, § 41a SGB VIII-E. Junge Menschen, die vollstationäre Leistungen erhalten, sollen künftig höchstens 25 statt bisher 75 Prozent ihres Einkommens als Kostenbeitrag abgeben, § 94 Abs. 6 SGB VIII-E. Maßgeblich soll dafür jetzt das aktuelle Monatseinkommen sein. Junge Volljährige werden zudem nicht mehr aus ihrem eigenen Vermögen an den Kosten vollstationärer Leistungen beteiligt, § 92 Abs. 1a SGB VIII-E.

Der ASB begrüßt, dass junge Menschen in schwierigen Situationen, denen familiäre Unterstützung fehlt, mit Erreichen der Volljährigkeit seitens der Kinder- und Jugendhilfe verbindlicher unterstützt und dabei auch kostenmäßig entlastet werden. Damit wurde eine langjährige, wichtige Forderung in Bezug auf die Reform des SGB VIII erfüllt, denn gerade diesen jungen Menschen muss Unterstützung bei den zentralen Prozessen der Qualifizierung, Verselbständigung und Selbstpositionierung zuteilwerden. Der ASB hält es allerdings für notwendig, die längere, bedarfsgerechte Unterstützung junger Volljähriger als Rechtsanspruch auszugestalten, der zudem bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres vorzusehen ist. Die Lebenssituation junger Menschen hat sich in den letzten Jahrzehnten verändert. Die Phase der Ausbildung, des Erwachsenwerdens und der Verselbständigung sind dabei deutlich länger geworden. Junge Menschen mit intaktem Familienhintergrund können in dieser Lebensphase immer noch auf familiäre Unterstützung zurückgreifen. Die jungen Menschen, denen die familiäre Unterstützung fehlt und deren Aufwachsen ohnehin häufig problematisch war, sollte die Jugendhilfe zur Seite stehen. Auch sollte die in § 41a SGB VIII-E verankerte Nachbetreuung als Rechtsanspruch ausgestaltet werden.
 

2.4.   Stärkung der Prävention – allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie, § 16 SGB VIII –E, Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen, § 28a SGB VIII-E

 

Der Gesetzentwurf formuliert die Zielsetzung der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie in § 16 Abs. 1 SGB VIII-E neu und konkretisiert sie durch die konkrete Benennung unterschiedlicher Kompetenzbereich. So sollen sich Familien Kenntnisse und Fähigkeiten u.a. in Fragen von Konfliktbewältigung, Medienkompetenz, Hauswirtschaft sowie der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit aneignen können und dadurch ihre Fähigkeiten zu Teilhabe und Partizipation gestärkt werden. Nach § 16 Abs. 2 S. 2 SGB VIII-E soll dabei die Entwicklung vernetzter, kooperativer und sozialraumorientierter Angebotsstrukturen unterstützt werden.

Ferner wird die bisherige Regelung zur Betreuung und Versorgung eines Kindes in Notsituationen in § 20 SGB VIII durch den Gesetzentwurf aufgehoben und in § 28a SGB VIII neu gefasst. Dadurch wird die Versorgung eines Kindes in Notsituationen als neue Hilfeform in die Hilfen zur Erziehung aufgenommen. Eltern mit Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres haben künftig einen Rechtsanspruch auf diese Hilfeform, die allerdings auch weiterhin nachrangig zum Anspruch auf eine Haushaltshilfe nach § 38 SGB V ist. Nach § 36a Abs. 2 S. 1, 2. Hs. SGB VIII-E soll die unmittelbare Inanspruchnahme ambulanter Hilfen auch die Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen nach § 28a SGB VIII-E umfassen, sofern diese Hilfe von einer Beratungsstelle nach § 28 SGB VIII zusätzlich angeboten oder vermittelt wird.

Der ASB merkt an, dass es auch und gerade im Bereich präventiver Angebote der Familienbildung, -beratung und -erholung ausgesprochen wichtig ist, dass diese Angebote inklusiv ausgestaltet sind und sich damit an möglichst alle Familien in unterschiedlichen Konstellationen und Lebenslagen richten. Die Zielsetzung der inklusiven Ausrichtung sollte daher auch hier explizit benannt werden. Um eine Stärkung und finanzielle Sicherung dieser Angebote zu erreichen, spricht sich der ASB für die Verankerung eines Rechtsanspruchs der Erziehungsberechtigten und jungen Menschen auf allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie sowie für eine erhöhte Verbindlichkeit bei der Finanzierung auf kommunaler Ebene aus.

Mit dem neu eingefügten § 28a sollen laut der Gesetzesbegründung Familien mit einem psychisch kranken oder suchtkranken Elternteil bei der „Alltagsbewältigung“ unterstützt werden. Dafür sollen explizit auch ehrenamtliche Patinnen und Paten eingesetzt werden. Die Einordnung in die Hilfen zur Erziehung erscheint dem ASB vor diesem Hintergrund nicht schlüssig. Er spricht sich entsprechend für die Beibehaltung des § 20 im Abschnitt „Förderung der Erziehung in der Familie“ aus. Um die Möglichkeiten der Inanspruchnahme zu erhöhen, befürwortet er die Verankerung eines individuellen Rechtsanspruchs auf Unterstützung in Notsituationen.
 

2.5.   Mehr Beteiligung und Beratung- selbstorganisierte Zusammenschlüsse zur Selbstvertretung, § 4a SGB VIII-E, Beteiligung von Kindern und Jugendlichen, § 8 SGB VIII-E, Ombudsstellen, § 9a SGB VIII-E, Beratung, § 10a SGB VIII-E, Hilfeplanung, § 36 SGB VIII-E, Inobhutnahme, § 42 SGB VIII-E

 

Ziel des Gesetzentwurfs ist es, junge Menschen, Eltern und Familien besser zu beteiligen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass ein vom Inklusionsgedanken getragenes SGB VIII auch dem Leitgedanken „Nichts über uns ohne uns“ Rechnung tragen muss. Dafür werden Selbstvertretung und Selbsthilfe gestärkt und entsprechende Zusammenschlüsse zur Selbstvertretung in Entscheidungsprozesse einbezogen, § 4a SGB VIII-E. Daneben soll ein nunmehr auch notlagenunabhängiger Beratungsanspruch junger Menschen gegenüber dem Jugendamt eingeführt werden. Dieser Anspruch soll auch ohne Kenntnis der Erziehungsberechtigten bestehen, sofern ansonsten der Beratungszweck vereitelt würde, § 8 Abs. 3 S. 1 SGB VIII-E. Für einen erweiterten Zugang ist auch eine Beratung durch freie Träger möglich. Ferner sollen Ombudsstellen in den Bundesländern eingerichtet werden, die als unabhängige, fachlich nicht weisungsgebundene Anlaufstellen zur Vermittlung und Klärung von Konflikten für sämtliche Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe zuständig sein sollen, § 9a SGB VIII-E. Klargestellt wird, dass ein Beratungsanspruch aller nach dem SGB VIII Leistungsberechtigten gegenüber dem öffentlichen Jugendhilfeträger in einer für die Leistungsberechtigten wahrnehmbaren Form und unter Hinzuziehung einer Vertrauensperson besteht, § 10a Abs. 1 SGB VIII-E. Die Pflicht zur Sicherstellung einer wahrnehmbaren Beratung und Aufklärung wird zudem im Rahmen der Hilfeplanung festgeschrieben, § 36 Abs. 1 S. 2 SGB VIII-E. Zudem wird eine umfassende Aufklärung von Kindern und Jugendlichen sowie Personensorge- bzw. Erziehungsberechtigten bei Inobhutnahmen vorgesehen, § 42 Abs. 2 S. 1 SGB VIII-E.

Der ASB begrüßt die vorgesehenen Regelungen, die darauf abzielen, die Beratung, die Beteiligung und die Selbstvertretung der Adressaten/-innen der Kinder- und Jugendhilfe in allen Handlungsfeldern der Kinder- und Jugendhilfe zu verbessern und zu stärken. Anders als im Referentenentwurf soll das Konzept der Ombudsstellen nicht mehr mit dem Auftrag der „allgemeinen Beratung“ verwässert werden. Dies ist ebenfalls sehr positiv zu bewerten, da die Kernaufgabe von Ombudsstellen eine Beratung und Unterstützung in Konfliktfällen ist und dies auch so beibehalten werden sollte.
 

3.       Fazit

 

Der ASB bewertet viele der mit dem vorgelegten Entwurf vorgenommenen Änderungen positiv. Sicherzustellen gilt es aus Sicht des ASB, dass die Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für alle Kinder und Jugendlichen zum 01.01.2028 verbindlich festgeschrieben wird. Die Leistungen und Angebote der Kinder- und Jugendhilfe müssen im KJSG durchgängig inklusiv ausgestaltet werden, dies muss auch für die Leistungen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie gelten. Die umfassende Realisierung einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe bedarf entsprechender finanzieller Rahmenbedingungen für eine bessere personelle und bauliche Ausstattung, einer Fachkräfteoffensive, der Qualifizierung und Beförderung einer entsprechenden Haltung bei den pädagogischen Fachkräften und weiterer konzeptioneller Diskussionen.

Auch für weitere, mit dem vorliegenden Gesetzentwurf angestrebte Verbesserungen z.B. bei der Beratung, bei der Kooperation mit verschiedenen Akteuren oder bei der Bereitstellung niedrigschwelliger Angebote bedarf es genügend finanzieller Ressourcen sowie qualifizierten Personals. Sichergestellt werden muss, dass die gesetzlich vorgesehenen Ansprüche und Leistungen überall in Deutschland auch tatsächlich und in annähernd gleicher Qualität zur Verfügung stehen, um so für gleichwertige Bedingungen des Aufwachsens von jungen Menschen zu sorgen.

 

4.       Weiterer gesetzlicher Änderungsbedarf

 

Im Hinblick auf eine Weiterentwicklung des SGB VIII sieht der ASB über die vorgelegten Änderungsvorschläge hinaus weiteren Reformbedarf.

Ein wichtiges Ziel ist dabei aus Sicht des ASB die Weiterentwicklung der Qualität in der Kindertagesbetreuung. Daher tritt der ASB dafür ein, längerfristig bundeseinheitliche Standards bei zentralen strukturellen Qualitätsmerkmalen, wie z.B. der Fachkraft-Kind-Relation oder der Leitungsfreistellung zu verankern. Zudem regt er an, bei rechtsanspruchbasierten Leistungen, wie sie auch der Anspruch auf einen Platz in der Kindertagesbetreuung ab dem vollendeten ersten Lebensjahr darstellt, in den Ländergesetzen eine Entgeltfinanzierung vorzusehen. Schließlich sieht es der ASB als sinnvoll und notwendig an, einen Rechtsanspruch von Trägern und Fachkräften auf Fachberatung gesetzlich zu verankern, um die Qualitätsentwicklung in der Kindertagesbetreuung zu unterstützen. Kindertageseinrichtungen sollten insbesondere bei entsprechendem sozialräumlichen Bedarf zu Familienzentren ausgebaut und personell mit Kita-Sozialarbeitern/-innen zur Stärkung der Zusammenarbeit mit den Familien ausgestattet werden.

Der ASB befürwortet über den geplanten Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung im Grundschulalter hinausgehend die Verankerung eines Rechtsanspruchs auf ganztägige Bildung, Erziehung und Betreuung bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.

Zudem spricht sich der ASB für einen eigenen Abschnitt im SGB VIII zur schulbezogenen Kinder- und Jugendhilfe und die Verankerung zentraler struktureller Rahmenbedingungen auch hierfür aus. Die explizite Verankerung der Schulsozialarbeit (auch) im SGB VIII und hier in § 13 sollte Teil dessen sein.

Ähnlich wie bei der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie spricht sich der ASB auch für eine Stärkung und bessere finanzielle Absicherung der Kinder- und Jugendarbeit, § 11 SGB VIII, aus. Der ASB sieht die Klarstellung eines Rechtsanspruchs auf ein ausreichendes Angebot an Kinder- und Jugendarbeit in § 11 als erforderlich an. Zudem sollte im SGB VIII die Verpflichtung verankert werden, dass auf kommunaler Ebene der Anteil der für Kinder- und Jugendarbeit bereitzustellenden Mittel konkretisiert werden muss. Um benachteiligten Lebenslagen von Kindern und Jugendlichen wirksam zu begegnen und ihre soziale und kulturelle Teilhabe sicherstellen zu können, ist der Auf- und Ausbau einer entsprechenden Infrastruktur neben einer ausreichenden monetären Absicherung ein zentraler Bestandteil.

Schließlich regt der ASB an, eine explizite gesetzliche Grundlage für die stationäre Familienhilfe zu schaffen, mit der Eltern in betreuten Wohnformen intensiv bei der Pflege und Erziehung der Kinder unterstützt werden. Ziel der stationären Familienhilfe ist es, Eltern in ihren Erziehungskompetenzen so zu stärken, dass auch nach dem Ende dieser Hilfe eine Trennung von Eltern und Kindern vermieden werden kann.

Um die Rechte von Kindern und Jugendlichen grundsätzlich zu stärken, erscheint es dem ASB notwendig, über die Reformen im SGB VIII hinaus die Verankerung der Kinderrechte im Grundgesetz umzusetzen. Der ASB begrüßt daher den dahingehenden Kabinettsbeschluss vom 20. Januar 2021 und fordert eine wirksame Verankerung der Kinderrechte noch in dieser Legislatur.

 

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Dr. Bettina Leonhard

Abteilungsleiterin Soziale Dienste

Telefon : 030/232 57 86-127

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ASB Deutschland e.V.

Alte Jakobstraße 79-80
10179 Berlin

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Jybcke von Bornstädt

Referentin Teilhabe

Telefon : 030/2325786-120

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ASB Deutschland e.V.

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