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Freiwilligenarbeit

Versicherungsschutz in der Flüchtlingshilfe

Gut zu wissen: Freiwillige in der Flüchtlingshilfe genießen in der Regel den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Er ist kostenlos und greift bei Unfällen während der Tätigkeit oder auf dem Weg dahin oder zurück nach Hause.

Wer sich freiwillig in der Flüchtlingshilfe engagiert, wie hier in der Kleiderkammer der Zentralen Unterbringungseinrichtung des ASB in Bielefeld, ist in der Regel automatisch in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.

Foto: ASB/Barbara Bechtloff

Ob als Dolmetscher, Deutschlehrer, Begleiter bei Behördengängen oder Helfer in der Kleiderkammer: Viele Bürgerinnen und Bürger engagieren sich zurzeit ehrenamtlich in der Flüchtlingshilfe. Sie sind dabei in der Regel automatisch gesetzlich unfallversichert. Der kostenlose Versicherungsschutz greift dann, wenn es bei der Ausübung der freiwilligen Tätigkeit oder auf dem Weg dahin oder zurück nach Hause zu einem Unfall kommt.

Ob ein Freiwilliger über eine Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft versichert ist, hängt davon ab, für welche Organisation er im Einsatz ist. Auch die Art des Einsatzes ist entscheidend.

„Wer sich beim ASB oder einem Verein der Wohlfahrtspflege für Flüchtlinge engagiert, ist in der Regel über die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) versichert. Dies gilt auch für Freiwillige von offiziellen Helferkreisen, die mit ausdrücklicher Einwilligung der Kommune in der Flüchtlingshilfe tätig sind", erklärt Doris Siebolds, Leiterin des Referats Freiwilligenengagement beim ASB-Bundesverband.

Doris Siebolds fügt weitere Beispiele hinzu: „Wer im Auftrag der Kommune hilft, genießt in der Regel den Schutz der jeweiligen Unfallkassen. Bei Kirchengemeinden sind ehrenamtliche Helfer meist über die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, VGB, versichert."

Nicht unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz fallen private Ausflüge mit Flüchtlingen oder Einladungen zum Essen. Hier ist bei einem Unfall die private oder gesetzliche Krankenversicherung des Freiwilligen zuständig.

Ereignet sich ein Arbeits- oder Wegeunfall bei der Ausübung des Ehrenamtes, dann sollte der verletzte Freiwillige den nächsten Durchgangsarzt aufsuchen. Man findet ihn in der D-Arzt-Datenbank der Deutschen Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV).

Astrid Königstein