Arbeiter-Samariter-Bund
Notfallausbildung

Notfallsanitäter beim ASB

Seit 2014 gibt es die Berufsausbildung zum Notfallsanitäter. Sie hat die zweijährige Ausbildung zum Rettungsassistenten abgelöst. Rettungsassistenten müssen sich bis 2021 weiterqualifizieren. Die dreijährige Ausbildung zum Notfallsanitäter ist sehr beliebt.

Die Anzahl der Rettungseinsätze und die Anforderungen an die Retter steigen. Um im Notfall auch weiterhin kompetent und schnell zu helfen, wurden Voraussetzungen und Inhalt der Rettungsausbildung den geänderten Rahmenbedingungen angepasst und das Rettungsassistentengesetz durch das Notfallsanitätergesetz (NotSanG) ersetzt. Die Berufsausbildung zum Notfallsanitäter gibt es seit 2014. Sie hat die Ausbildung zum Rettungsassistenten abgelöst.

Die Ausbildung zum Notfallsanitäter dauert drei Jahre und schließt mit einer Prüfung ab. Voraussetzung ist ein mittlerer Bildungsabschluss. Die Bewerberin und der Bewerber sollten außerdem gut Deutsch sprechen, keine Eintragungen im Führungszeugnis haben, psychisch stabeil und gesund sein.

Wegen der hohen medizinischen Anforderungen absolviert der angehende Notfallsanitäter 790 Stunden in der Notaufnahme, Psychiatrie, Pädiatrie und der Gynäkologie einer Klinik. 

Weiterqualifizierung für Rettungsassistenten zum Notfallsanitäter

Für bereits fertig ausgebildete Rettungsassistenten wird eine entsprechende Weiterqualifizierung angeboten. Hierbei kommt es auf die Dauer der Berufserfahrung an. Mit weniger als drei Jahren Berufserfahrung ist ein sechsmonatiger Ergänzungslehrgang mit abschließender Prüfung nötig. Bei drei bis fünf Jahren Berufserfahrung verkürzt sich der Lehrgang auf drei Monate, muss aber ebenfalls mit einer Prüfung abgeschlossen werden.

Verfügen Sie über mehr als fünf Jahre Berufserfahrung, können Sie die Prüfung ohne vorherigen Lehrgang absolvieren. Für alle aber gilt: die Prüfung muss bis spätestens 31.12.2020 abgelegt werden.

Häufige Fragen zur Weiterqualifzierung zum Notfallsanitäter

In welchem Zeitraum müssen die Ergänzungsprüfungen absolviert werden?

Das Notfallsanitätergesetz sieht im § 32 vor, dass Rettungsassistentinnen oder Rettungsassistenten die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ führen können, wenn sie innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes die staatliche Ergänzungsprüfung bestanden haben.

Müssen die Ergänzungslehrgänge in einem Umfang von 480 Stunden oder 960 Stunden in Vollzeitform absolviert werden?

Hierzu liegen keine Regelungen vor. Es ist davon auszugehen, dass es Lehrgänge in Vollzeitform, in Teilzeitform, nebenberuflich und teilweise in Fernstudienform geben wird.

 

Werden die Kosten für die Ergänzungslehrgänge und für die Ergänzungsprüfung getragen?

Hierzu gibt es keine Regelung. Es ist davon auszugehen, dass Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten diese Kosten ggf. selbst tragen müssen, sofern der Arbeitgeber im Zuge der Personalentwicklung diese nicht übernimmt.

 

Gibt es im Notfallsanitätergesetz spezielle Regelungen für das Ehrenamt?

Hierzu gibt es keine speziellen Regelungen, weder für die Überleitungsregelung noch für die Ausbildung. In § 5 des Notfallsanitätergesetzes ist jedoch ausgeführt, dass die Ausbildung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter in Vollzeitform drei Jahre, in Teilzeitform höchstens fünf Jahre dauern kann. Insofern ist eine Ausbildung in Teilzeit möglich, spezielle Anrechnungsregelungen gibt es nicht.

Was wird aus bisherigen Lehrrettungsassistenten werden?

Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung regelt in § 2 „Praktische Ausbildung“ die Qualifikation der Praxis anleitenden Personen.

Gibt es zur Weiterqualifizierung Vorbereitungsseminare und wie werden diese zeitlich und inhaltlich gestaltet sein?

Die Rettungsschulen werden entsprechende Vorbereitungslehrgänge zur Ergänzungsprüfung anbieten. Zur zeitlichen und inhaltlichen Ausgestaltung gibt die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zum Notfallsanitätergesetz in § 16 und in der Anlage 1 Vorgaben.

Wie sind die Unterschiede zwischen Ergänzungsprüfung und staatlicher Prüfung definiert?

Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zum Notfallsanitätergesetz enthält hierzu in den Paragrafen 14, 15, 16 und 17 Aussagen. Die Ergänzungsprüfung umfasst einen mündlichen und praktischen Teil. Ein schriftlicher Teil wie bei der staatlichen Prüfung ist nicht vorgesehen. Im praktischen Teil der Prüfung müssen nur 2 Fallbeispiele bearbeitet werden, die staatliche Prüfung sieht hier 4 Fallbeispiele vor, auch die Auswahl der Fallbeispiele ist beschränkter. In der Ergänzungsprüfung sollen diese aus dem Bereich der traumatologischen Notfälle und aus dem Bereich Herzkreislaufstillstand mit Reanimation stammen. Die staatliche Prüfung sieht auch noch ein Fallbeispiel aus dem Bereich der internistischen Notfälle vor.

Kann ich mich als Rettungsassistent auch ohne Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter weiterqualifizieren?

Dies ist möglich. In § 32 des Notfallsanitätergesetzes ist vorgesehen, dass bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes eine staatliche Prüfung direkt absolviert werden kann.

Wird für die "Tätigkeit als Rettungsassistent/in" im Rahmen der Übergangsregelung zum Notfallsanitäter (Ergänzungsprüfung) eine regelmäßige nebenamtliche oder ehrenamtliche Tätigkeit als Rettungsassistent angerechnet? Falls nicht, sind weitere Verkürzunge

Die Tätigkeit muss nach derzeitigem Stand als Vollzeitbeschäftigung erbracht werden. Dadurch müssen nebenberufliche Rettungsassistenten den 960-stündigen Ergänzungslehrgang absolvieren.
Nach derzeitigem Stand muss eine hauptamtliche Tätigkeit im Rettungsdienst von mindestens fünf Jahren nachgewiesen werden, um sofort die Ergänzungsprüfung zu absolvieren. Bei einer Tätigkeit von drei bis fünf Jahren muss ein Ergänzungslehrgang von 480 Stunden und bei weniger als drei Jahren von 960 Stunden in Theorie und Praxis absolviert werden. Andere Verkürzungen für medizinisches Assistenzpersonal sind nicht angedacht, wodurch im beschriebenen Fall ein Ergänzungslehrgang zur Erreichung der Berufsbezeichnung Notfallsanitäter absolviert werden muss.

Gibt es für Rettungssanitäter eine verkürzte, berufsbegleitende Ausbildung zum Notfallsanitäter?

Es wird für Rettungssanitäter keine verkürzte Ausbildung geben. Jeder der Notfallsanitäter werden möchte, muss die Vollzeitausbildung durchlaufen, außer Rettungsassistenten, die sich durch eine Weiterqualifizierung zum Notfallsanitäter weiterbilden lassen können. Angedacht ist eine berufsbegleitende Ausbildung mit einer maximalen Gesamtlaufzeit von fünf Jahren, dazu gibt es allerdings noch keine näheren Informationen.

Ich habe an der IHK die Ausbildereignungsprüfung als Rettungsassistent absolviert. Muss ich die noch fehlenden Stunden der berufspädagogischen Qualifikation nachholen, wenn ich als Praxisanleiter für den Notfallsanitäter tätig sein möchte?

Nach derzeitigem Stand reicht diese Prüfung nicht aus, da die 200 Stunden im Bereich der Berufspädagogik nicht absolviert wurden. Das wird sich jedoch erst im Laufe der Umsetzung der Regelungen klären lassen.

Darf ich als Lehrrettungsassisten auch weiterhin an Rettungsschulen unterrichten oder muss ich jetzt noch auf die Schnelle eine Zusatzausbildung machen?

Die nächsten fünf Jahre dürfen Sie weiterhin als Lehrrettungsassistent an Rettungsschulen unterrichten. Wie es danach weitergeht, ist noch nicht in Gänze geklärt.

Muss sich der Notfallsanitäter neuen rechtlichen Herausforderungen stellen? Entsteht eine neue Bemessungsgrenze für die Haftungspflicht, die nicht mehr über den Arbeitgeber versichert wird?

Durch das Notfallsanitätergesetz (NotSanG) werden die Kompetenzen des Notfallsanitäters teilwiese erweitert. Unterschieden wird in das eigenverantwortliche Handeln gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 NotSanG und in Handeln im Rahmen der Mitwirkung gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 NotSanG.

Aus Kompetenzgesichtspunkten ändert sich im Bereich des eigenverantwortlichen Handelns gemäß Nr. 1 die Situation des Notfallsanitäters nicht substantiell gegenüber der Situation des Rettungsassistenten. Beide handeln weiterhin im Rahmen des rechtfertigenden Notstandes. Hat der Arbeitgeber dies bereits adäquat versichert, muss hier nicht zwingend etwas ergänzt werden. Im Bereich des Handelns im Rahmen der Mitwirkung können dem Notfallsanitäter durch den verantwortlichen Ärztlichen Leiter Rettungsdienst (ÄLRD) weitere Kompetenzen übertragen werden. Im Rahmen seiner Anordnungs- und Überwachungsverantwortung haftet dann auch der Ärztliche Leiter. Der Notfallsanitäter haftet hier im Wesentlichen dafür, dass er die Maßnahme dann im Rahmen der übertragenen Kompetenz so ausführt, wie ihm diese übertragen wurde (Übernahme- und Durchführungsverantwortung). Hierfür kann es im Einzelfall sinnvoll sein, durch den Arbeitgeber weitere Maßnahmen zu versichern. Hier ist aber sicherlich eine Absprache mit dem jeweiligen ÄLRD sinnvoll.

Wie hoch ist die Entlohnung während der Ausbildungszeit?

Die Entlohnung wird innerhalb der Bundesländer vermutlich variieren, jedoch ist mit einer Ausbildungsvergütung analog zur Krankenpflegeausbildung zu rechnen.

An welchem Ort darf ich die Ergänzungsprüfung ablegen?

Der Ausschuss Rettungswesen hat eine Regelung gefunden, an welchem Ort die Ergänzungsprüfung stattfinden darf.

  • Bei Ergänzungsprüfung ohne weitere Ausbildung bestimmt die Behörde nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Das bedeutet zunächst nach dem Ort der Arbeitsstätte bzw. nach dem Wohnort (VwVfG §3, Abs. 1, Punkt 1-3) Ein freiwilliger Auffrischungskurs zur Prüfungsvorbereitung zählt nicht als Ausbildung im Sinne der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zum Notfallsanitätergesetz. Das betrifft alle Rettungsassitenten mit mehr als 5 Jahren Berufserfahrung.
  • Findet eine Ausbildung nach §4, Abs.4, Satz 1 NotSan-APrV statt, wird die Ergänzungsprüfung an der Schule abgelegt, an der auch diese Ergänzungsausbildung erfolgte. Das betrifft die Ergänzungsprüfungen für alle Rettungsassistenten mit weniger als 5 Jahren Berufserfahrung.

Wie werden die 5 Jahre Berufserfahrung bei nicht hauptamtlich tätigen Rettungsassistenten angerechnet?

Die Beurteilung der anzuerkennenden Berufserfahrung wird nach Kriterien der Länder durchgeführt. Welche Kriterien hierbei angewandt werden, ist derzeit noch nicht bekannt.