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Modernes ASB-Pflegeheim
Ratgeber

Mehr Krankenfahrten verordnungsfähig

Nicht nur die medizinische Behandlung ist beschwerlich – auch der Weg dahin kann es für ältere und / oder pflegebedürftige Menschen sein. Um die Mühen des Weges zum Arzt zu reduzieren, kann die Krankenfahrt durch einen Arzt verordnet werden. Diese Möglichkeit hat der Gemeinsame Bundesausschuss nun erweitert.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das höchste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen. Er hat im Dezember 2017 die Richtlinie zur Verordnung von Krankenfahrten zu vor- und nachstationären Behandlungen sowie ambulanten Operationen neu formuliert. Damit können Ärzte in mehr Fällen Krankenfahrten verordnen, deren Kosten dann von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) des Patienten getragen werden.

So können jetzt auch Fahrten zur Versorgung in Geriatrischen Institutsambulanzen zu GKV-Lasten verordnet werden. Künftig dürfen "in besonderen Ausnahmefällen" sogar Taxi- oder Mietwagenfahrten zur Diagnostik und Versorgung in einer Geriatrischen Institutsambulanz verordnet werden. Das maßgebliche Kriterium hierfür ist, dass ein Patient mit hoher Frequenz schon über einen längeren Zeitraum hinweg behandelt wird.

Außerdem wurden die Kriterien für die Verordnung von Krankenfahrten zu vor- und nachstationären Behandlungen sowie zu ambulanten Operationen in Kliniken oder Vertragsarztpraxen neu gefasst. Die Fahrten für vor- oder nachstationären Behandlungen sollen "eine aus medizinischen Gründen an sich gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung" verkürzen oder vermeiden helfen. Die Fahrt zu einer ambulanten Operation ist verordnungsfähig, wenn "eine aus medizinischen Gründen an sich gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden wird oder nicht ausführbar ist".

 

Dr. Marion Wilhelm, Referentin Pflege, 01.01.2018