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Ratgeber

Rechte demenzkranker Mieter

Menschen mit Demenzerkrankung sind als Mieter besonders schutzbedürftig und haben deshalb oft das Recht, in ihrer angestammten Wohnung zu bleiben, auch wenn ein Vermieter Eigenbedarf anmelden möchte. Das hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt. Ein wichtiges Signal für dementiell erkrankte Menschen.

Konkret ging es in dem Urteil um die Aufhebung eines Räumungstitels gegen einen demenziell erkrankten Mieter. Der Bundesgerichtshof – anders als Gerichte unterer Instanzen – entschied, dass die gesundheitliche Situation des Mieters als besondere Härte zu werten sei. Die Gerichte der unteren Instanzen hätten die gesundheitlichen Folgen einer Räumung der Wohnung für den Mieter nicht sorgfältig genug geprüft, so die obersten Bundesrichter.

Darum geht es beim aktuellen Fall

Seit 1997 Mieter bewohnt ein Ehepaar eine Dreieinhalbzimmerwohnung im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis mit der Begründung, dass er die Wohnung für die vierköpfige Familie seines Sohnes benötige, der bisher die im Obergeschoss liegende Wohnung bewohnt. Er beabsichtige, diese Wohnung und die Wohnung der Mieter zusammenzulegen, um dadurch  mehr Wohnraum für seine Familie zu schaffen.

Bei Wohnungswechsel droht Verschlimmerung der Demenz

Die Mieter widersprachen der Kündigung und forderten unter anderem die Fortsetzung des Mietverhältnisses aufgrund persönlicher Härte. Der 1930 geborene Mieter habe zahlreiche gesundheitliche Einschränkungen und leide an einer beginnenden Demenz. Diese drohe sich zu verschlimmern, wenn er aus seiner gewohnten Umgebung gerissen würde. Bei einem Verlust der bisherigen Wohnung sei ein Umzug in eine Altenpflegeeinrichtung nicht zu umgehen. Die noch rüstige Ehefrau lehne es aber ab, sich entweder von ihrem Mann zu trennen oder selbst in ein Altenpflegeheim zu ziehen. Dieser Argumentation folgte der BGH nun in seinem Urteil und wies die Räumungsklage ab.

Stärkung der Rechte von Pflegebedürftigen

Dr. Marion Wilhelm, Referentin für Pflege beim ASB Deutschland e.V., sieht in dem Urteil nicht nur eine Stärkung der Rechte von an Demenz erkrankten Mietern. „Indirekt stärkt diese erneute Urteil des BGH auch die Rolle der ambulanten Pflege", betont die Expertin. „Es ist heute  nachgewiesen, dass Menschen mit Demenzerkrankung in ihrer gewohnten Umgebung deutlich besser leben. Daher ist es wichtig, dass sie ihre Wohnung behalten können und dort gut versorgt werden."

Die Pflegedienste und Sozialstationen des ASB unterstützen Betroffene dabei, möglichst lange und gut in der vertrauten Wohnung bleiben zu können. In den ASB-Beratungsstellen für Senioren können Betroffene sich außerdem beraten lassen, welche baulichen oder technischen Veränderungen  für ein gutes Altern in der vertrauten Umgebung hilfreich sein können. Außerdem beraten die ASB-Experten Betroffene gerne darin, welche finanziellen Unterstützungsleistungen Hilfebedürftige beanspruchen können.

Rechtliche Hintergründe

Die Räumungsklage des Vermieters hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Nach Auffassung des Landgerichts Baden-Baden könnten die Mieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht verlangen, da die vorgetragenen Interessen der Mieter keinen Vorrang gegenüber den Interessen der Vermieterseite hätten.

Der BGH rügte, das Landgericht habe es insbesondere unterlassen, sich inhaltlich mit der existenziellen Bedeutung der Beibehaltung der bisherigen Wohnung in der gebotenen Weise auseinanderzusetzen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.3.2017, Az. VIII ZR 270/15).

Gerade bei drohenden schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen oder Lebensgefahr sind die Gerichte verfassungsrechtlich gehalten, ihre Entscheidung auf eine tragfähige Grundlage zu stellen, Beweisangeboten besonders sorgfältig nachzugehen sowie den daraus resultierenden Gefahren bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen hinreichend Rechnung zu tragen.

Macht ein Mieter – wie im aktuellen Fall – schwerwiegende gesundheitliche Auswirkungen eines erzwungenen Wohnungswechsels geltend, müssen sich die Gerichte bei Fehlen eigener Sachkunde mithilfe von Sachverständigen ein genaues und nicht nur an der Oberfläche haftendes Bild davon verschaffen, welche gesundheitlichen Folgen im Einzelnen für den Mieter mit einem Umzug verbunden sind. Insbesondere müssen sie prüfen, welchen Schweregrad die zu erwartenden Gesundheitsbeeinträchtigungen erreichen können, und mit welcher Wahrscheinlichkeit dies eintreten kann.

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