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Modernes ASB-Pflegeheim
Vereinbarkeit von Beruf und Pflege

Familienpflegezeit

Wer einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegt, steht unter einer Mehrfachbelastung. Umso wichtiger ist es, eine ausgewogene Balance zwischen Pflege, Sorge und Beruf zu finden. Die Familienpflegezeit kann dabei helfen.

Nicht selten stehen pflegebedürftige Angehörige vor der Entscheidung, ihren Beruf ganz aufgeben zu müssen. Doch es muss beides möglich sein: Zeit für die Pflege in der Familie und Zeit für den Beruf. Das ist wichtig für die Pflegebedürftigen und für die Angehörigen.

„Zeit für die Pflege" – Verschiedene Möglichkeiten

  • Kurzzeitige Arbeitsverhinderung,
  • Pflegezeit,
  • Familienpflegezeit,
  • Begleitung in der letzten Lebensphase

Kurzfristige Arbeitsverhinderung (nach dem Pflegezeitgesetz, PflegeZG)

Um eine akute Pflegesituation zu organisieren können pflegende Angehörige bis zu zehn Arbeitstage ohne Ankündigungsfrist – unverzüglich – ihrer Arbeit fernbleiben. Dieses Recht gilt gegenüber allen Arbeitgebern unabhängig von der Größe des Unternehmens. Während der sogenannten kurzzeitigen Arbeitsverhinderung haben pflegende Angehörige – begrenzt auf insgesamt zehn Arbeitstage –, Anspruch auf eine Lohnersatzleistung: Das Pflegeunterstützungsgeld. Dieses muss bei der Pflegeversicherung ihres pflegebedürftigen Angehörigen unverzüglich beantragt werden.

Die nur krankheitsbedingte Betreuung des nahen Angehörigen stellt jedoch keine akute Pflegesituation dar. Um die bis zu 10-tägige Auszeit und das Pflegeunterstützungsgeld beanspruchen zu können, muss der nahe Angehörige voraussichtlich die Voraussetzungen einer Pflegebedürftigkeit im Sinne des §§ 14 und 15 SGB XI erfüllen. Die bloße Möglichkeit einer Pflegebedürftigkeit genügt nicht. Erforderlich sind Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass der Eintritt einer Pflegebedürftigkeit überwiegend wahrscheinlich ist.

Der Arbeitgeber kann bezüglich der kurzfristigen Arbeitsverhinderung einen Nachweis über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen verlangen (ärztliches Attest, Pflegestufeneinstufung usw.).

Anspruch auf Pflegezeit

Beschäftigte haben die Möglichkeit, bis zu sechs Monate ganz oder teilweise aus dem Beruf auszusteigen, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen. Dabei ist es möglich zur Pflege einen ambulanten Pflegedienst mit heran zu ziehen. Allerdings kann die Familienpflegezeit pro Pflegefall nur einmal in Anspruch genommen werden.

Beschäftigte, die die Pflegezeit bis zu sechs Monate in Anspruch nehmen, haben dafür einen Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen, welches beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) zu beantragen ist, um den Einkommensverlust abzufedern.

Der Rechtsanspruch auf Pflegezeit besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit 15 oder weniger Beschäftigten.

Begleitung in der letzten Lebensphase

Um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase zu begleiten, kann der Pflegende eine bis zu dreimonatige vollständige oder teilweise Auszeit von seiner Erwerbsarbeit nehmen.

Seit 01.01.2015 haben Angehörige einen Rechtsanspruch darauf, in der letzten Lebensphase eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen drei Monate lang weniger zu arbeiten oder auch ganz auszusetzen. Sie können so für ihre Angehörigen auf ihrem letzten Weg da sein, selbst wenn sich der nahe Angehörige in einem Hospiz befindet. Ein Pflegegrad ist nicht erforderlich. Das zinslose Darlehen des BAFzA kann für diese Zeit ebenso in Anspruch genommen werden.

Anspruch auf reduzierte Arbeitszeit (nach dem Familienpflegezeitgesetz, FPfZG)

Wenn nahe Angehörige länger pflegebedürftig sind, haben sie einen Anspruch darauf, bis zu 24 Monate ihre Arbeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche zu reduzieren, um diese in häuslicher Umgebung zu pflegen.

Die bisherige Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden wurde auch in den neuen Regelungen des Familienpflegezeitgesetzes beibehalten, um zu vermeiden, dass Beschäftigte ihre Tätigkeit zugunsten der Pflege ganz aufgeben. Insbesondere Frauen profitieren von dem befristeten Teilzeitanspruch bei Rückkehr zum vorherigen Arbeitsverhältnis. Das sog. „Blockmodell" der Familienpflegezeit wurde ebenfalls beibehalten, um Beschäftigten eine flexible Aufteilung ihrer Arbeitszeit zu ermöglichen. Die geforderte Mindestarbeitszeit muss nur im Durchschnitt eines Jahres vorliegen; die Ausgestaltung und Aufteilung kann nach den Bedürfnissen der Beschäftigten und ihrer zu pflegenden Angehörigen ausgestaltet werden.

Kein Rechtsanspruch besteht bei diesem Anspruch gegenüber Arbeitgebern mit 25 oder weniger Beschäftigten. Von der Zahl der Beschäftigten ausgenommen sind die Auszubildenden.

Freistellung zur Betreuung pflegebedürftiger Kinder (auch außerhäuslich) nach dem PflegeZG und FPfZG

Auch wenn keine häusliche Pflegesituation besteht, haben Kinder das Bedürfnis, von den Eltern betreut zu werden. Diesem besonderen Betreuungsbedürfnis  tragen sowohl § 3 Absatz 5 Pflegezeitgesetz und § 2 Absatz 5 Familienpflegezeitgesetz Rechnung.

Die Freistellung setzt eine Pflegebedürftigkeit mit mindestens Pflegegrad I voraus; eine schwere Krankheit alleine führt nicht zu einem Anspruch auf Freistellung.

Um Angehörigen pflegebedürftiger Kinder eine Betreuung sowohl in häuslicher und außerhäuslicher Umgebung zu ermöglichen, haben sie Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung. Das bedeutet eine vollständige Freistellung kann – wie bei der Pflegezeit – bis zu 6 Monaten erfolgen. Eine teilweise Freistellung kann bis zu 24 Monate in Anspruch genommen werden. Die Gesamtdauer aller Freistellungen – auch in Kombination mit Pflegezeit oder Familienpflegezeit – darf aber 24 Monate nicht überschreiten.

Der Anspruch für eine Freistellung bis zu 6 Monaten besteht bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten. Der Anspruch auf eine längere Freistellung besteht nur bei Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten.

Kündigungsschutz

Für alle Formen der Verhinderung bzw. Pflegezeit besteht ein Sonderkündigungsschutz: Von der Ankündigung – höchstens jedoch 12 Wochen vor dem angekündigten Termin – bis zum Ende der Auszeit.

Gruppe der „nahen Angehörigen"

Der Rechtsanspruch auf Fernbleiben von der Arbeit sowie für die Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz umfasst die Pflege von:

Großeltern und Eltern,Schwiegereltern,Ehegatten und Lebenspartnern,Partnern einer eheähnlichen GemeinschaftGeschwistern,Kindern, Adoptiv- oder Pflegekindern,den Kindern, Adoptiv- oder Pflegekindern des Ehegatten oder Lebenspartners,der Schwiegerkinder und Enkelkinder sowie Stiefeltern,Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner.

Ankündigungsfristen

Nach dem PflegeZG

  • Bei Freistellung von bis zu 6 Monaten: 10 Arbeitstage.
  • Bei Freistellung für die Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger: 10 Arbeitstage.
  • Bei Freistellung für die Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase: 10 Arbeitstage.
  • Beim Übergang von der Familienpflegezeit in die Pflegezeit: spätestens 8 Wochen vor Beginn.

Nach dem FPfZG

  • Bei Freistellung von bis zu 24 Monaten: 8 Wochen.
  • Bei Freistellung für die Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger: 8 Wochen.
  • Beim Übergang von der Pflegezeit in die Familienpflegezeit: spätestens 3 Monate vor Beginn.