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Modernes ASB-Pflegeheim
Pflegende Angehörige

Der Arbeitsunfall in der häuslichen Pflege

Schnell ist es passiert: Die heiße Inhalt der Wasserkanne ergießt sich über Ihr Bein; das dauernde Heben und Umlagern Ihres Angehörigen reizt Ihren Ischias über Gebühr. Wussten Sie, dass ihnen Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zustehen, wenn Sie während der Pflegetätigkeit verunglücken, sich eine Verletzung zuziehen oder gar eine Berufskrankheit erleiden?

In all diesen Fällen hilft die gesetzliche Unfallversicherung. Wer Angehörige pflegt ist automatisch unfallversichert. Voraussetzung ist natürlich, dass Sie bei der Pflegekasse als Pflegeperson gemeldet sind. Der Pflegeperson sowie dem Pflegebedürftigen entstehen durch die Unfallversicherung keine Kosten.

Der Gesetzgeber definiert einen Arbeitsunfall von häuslichen Pflegepersonen streng. Arbeitsunfälle sind Unfälle, die während der direkten Pflege entstanden sind – also mit der Pflegetätigkeit zusammenhängen. Zu den Pflegetätigkeiten werden alle Hilfeleistungen und Pflegearbeiten gezählt, die auch über die Module zur Einordnung in einen Pflegegrad abgefragt werden.

Die Pflegebedürftigkeit wird seit dem 01.01.2017 über die Module des Neuen Begutachtungsinstrument (NBI) ermittelt. Mit Hilfe des Begutachtungsinstrumentes werden alle relevanten Bereiche der Lebensführung begutachtet und bewertet. Zur häuslichen Pflege gehören deshalb alle Tätigkeiten, in denen der Pflegebedürftige Hilfe und Unterstützung gemäß den unterschiedlichen Modulen benötigt.

Viele Pflegebedürftigen können sich nicht mehr selbst versorgen und sind so auf Hilfe bei der Haushaltsführung angewiesen. Pflegende sind dann auch für die klassischen Haushaltsaufgaben unfallversichert. Dazu gehört zum Beispiel auch der Sturz von der Trittleiter. Auch hier gilt wieder: Es sind nur Tätigkeiten versichert, die direkt mit dem Pflegebedürftigen zu tun haben. Handelt es sich um eine Familienwohnung in der mehrere Personen leben, besteht für allgemeine Hausarbeiten kein Versicherungsschutz.

Im Übrigen sind auch Besorgungen für die pflegebedürftige Person mitversichert. Wer z.B. verunfallt, während er Inkontinenzmaterial oder Lebensmittel für die pflegebedürftige Mutter kauft, ist ebenso versichert.

Auch die direkten Wege zum Pflegebedürftigen (Pflegeort) und wieder nach Hause sind unfallversichert. Wenn Sie im Winter auf Eis oder Schnee ausrutschen, oder gar einen Autounfall haben, zählt dies zu den Arbeitsunfällen.

Voraussetzungen für eine unfallversicherte Pflege:

  • Keine erwerbsmäßige Pflege: Allerdings dürfen die Pflegepersonen das Pflegegeld bekommen. Unter einer nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson versteht man Angehörige, nahe Verwandte, aber auch Freunde oder Bekannte oder einfach nur einen Nachbarn.
  • Häusliche Pflege: Die Pflege in der Wohnung des Pflegebedürftigen oder des Pflegenden, aber auch zum Beispiel ein Altenwohnheim, ein Betreutes Wohnen oder eine Seniorenresidenz. Lediglich die klassischen Pflegeheime zählen nicht zur häuslichen Pflege sondern zur vollstationären Pflege.
  • Die Pflegetätigkeit muss mindestens an 2 Tagen in der Woche mit insgesamt mindestens 10 Stunden erfolgen. 
  • Der Pflegebedürftige muss mindestens einen Pflegegrad 2 haben. 

Übergangsregelung

Für alle Pflegepersonen, die schon vor dem 01.01.2017 den Pflegebedürftigen betreut haben, besteht Bestandsschutz. Es müssen daher nicht die neuen, teils strengeren Anforderungen erfüllt werden. 

Was müssen Sie bei einem Unfall tun?

  • Als erstes und wichtigstes: Stellen Sie sich bei einem Arzt vor. Weisen Sie ihn gleich darauf hin, dass der Unfall bei der häuslichen Pflege erfolgte. 
  • Falls der Arzt den Unfall nicht der zuständigen gesetzlichen Unfallversicherung meldet, müssen Sie das erledigen.
  • Ihre Krankenkasse ist selbst auch daran interessiert festzustellen, ob es sich um einen Unfall im Rahmen der Pflege im häuslichen Umfeld handelt. Sie kann dann die entstehenden Kosten an die Unfallversicherung weitergeben.

Welche Leistungen übernimmt die Unfallversicherung?

  • Alle notwendigen Behandlungen durch einen Arzt, ein Krankenhaus. Außerdem Reha-Maßnahmen, Übernahme der Heilmittel, Fahrtkosten usw., wie sie sonst von einer Krankenkasse auch übernommen werden.
  • Sollte der Unfall so schwerwiegend gewesen sein, dass weiterführende Maßnahmen unternommen werden müssen, werden auch diese bezahlt. Das kann zum Beispiel auch eine Umschulung auf einen anderen Beruf sein.
  • In besonders schweren Fällen kann Ihnen sogar ein Anspruch auf Rente aus der Unfallversicherung zustehen.